Tz. 545

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Der durch das SEStEG eingefügte Abs 5 enthält Regelungen zur Besteuerung nach § 17 EStG, wenn eine Kap-Ges ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung ins Ausl verlegt und dadurch das dt Besteuerungsrecht an den Anteilen eingeschr oder ausgeschlossen wird:

a) Nach § 17 Abs 5 S 1 EStG führt die Beschränkung oder der Ausschluss des dt Besteuerungsrechts an den Anteilen auf Grund der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kap-Ges zu einer (fiktiven) Veräußerung der Anteile zum gW.
b) Nach § 17 Abs 5 S 2 EStG findet in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft (SE) nach Art 8 der VO/EG (2157/2001) oder der Sitzverlegung einer anderen Kap-Ges in einen anderen EU-Mitgliedstaat § 17 Abs 5 S 1 EStG keine Anwendung, dh es erfolgt keine Besteuerung in dem Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung der Kap-Ges ins EU-Ausl. Nach § 17 Abs 5 S 3 EStG findet in diesen Fällen bei einer späteren Veräußerung der Anteile, ungeachtet der DBA-Regelungen, eine Besteuerung nach § 17 EStG statt. Nach § 17 Abs 5 S 4 EStG ist in diesen Fällen § 15 Abs 1 a S 2 EStG entspr anzuwenden.

§ 17 Abs 5 EStG regelt die Besteuerung nach § 17 EStG in den Fällen des Wegzugs der Kap-Ges, § 6 AStG regelt grds die Besteuerung nach § 17 EStG in den Fällen des Wegzugs des AE (s Tz 42). § 6 Abs 1 S 2 Nr 4 AStG nennt als Ersatztatbestand, der eine Wegzugsbesteuerung auslöst, den Ausschluss oder die Beschränkung des dt Besteuerungsrechts aus anderen Gründen. Hierunter fällt grds auch die Beschränkung oder der Verlust des Besteuerungsrechts auf Grund der Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung der Kap-Ges. Nach § 6 Abs 1 S 3 AStG bleibt die Vorschrift des § 17 Abs 5 EStG unberührt, so dass in diesen Fällen § 17 EStG vorrangig anzuwenden ist. GlA s Rapp (in L/B/P, § 17 EStG, Rn 373).

Nach § 52 Abs 1 EStG idF des StÄndG 2007 ist die Neuregelung erstmals ab dem VZ 2007 anzuwenden. GlA s Rapp (in L/B/P, § 17 EStG, Rn 371). AA s Förster (DB 2007, 72, 79) und s Weber-Grellet (in Schmidt, 32. Aufl, § 17 EStG, Rn 240), die von einer Anwendung ab dem 13.12.2006 ausgehen.

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