Tz. 281

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die generelle Sphärenabgrenzung (s Tz 2) gilt für die gGmbH ebenso wie für gemeinnützige Kö anderer Rechtsform. Auch bei der gGmbH bestehen als Tätigkeitsbereiche nebeneinander der eigentliche ideelle Bereich, die ZwB, die Vermögensverwaltung und die stpfl wG. Auch der Begriff der Vermögensverwaltung gilt für die gGmbH ebenso wie für gemeinnützige Kö anderer Rechtsform.

Dies folgt daraus, da es sich hierbei noch um die Abgrenzung der vd Tätigkeitsbereiche einer stfreien Kö handelt. Diese Sphärenabgrenzung bestimmt sich allein nach dem 1. Teil des KStG (StPflicht, s §§ 16 KStG), der keine Sonderregelungen für die GmbH bzw für Kap-Ges insges enthält. Hierfür kommt der Bestimmung des § 8 Abs 2 KStG nach der bei unbeschr Stpfl iSd § 1 Abs 1 Nr 1–3 KStG alle Eink als Eink aus Gew zu behandeln sind, nach der Systematik des KStG noch keine Bedeutung zu.

Aus der Gesamtbil der GmbH (H-Bil gem § 42 GmbHG iVm §§ 242ff, 264ff HGB) bzw St-Bil) und der entspr G + V-Rechnung (s § 275ff GmbHG) sind die Ergebnisse der einzelnen Tätigkeitsbereiche abzuleiten.

 

Tz. 282

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Ermittlung der Teilergebnisse der einzelnen Tätigkeitsbereiche auf der Einnahmeseite ist idR problemlos. Auf der Ausgabenseite gilt dies für die Ermittlung derjenigen Ausgaben, die nur einzelne Teilbereiche betreffen (zB getrennte Mietverträge mit verschiedenen Vermietern für die Räumlichkeiten des ideellen Bereichs einerseits und eines wG andererseits), ebenfalls. Liegen dagegen Ausgaben vor, die insbes sowohl den ZwB als auch den wG betreffen, ist die BFH-Rspr zur sog Primärveranlassung zu beachten (s Urt des BFH v 27.03.1991, BStBl II 1992, 103).

Von der Fin-Verw und nunmehr auch aufgr der aktuellen BFH-Rspr werden die Grundsätze dieser BFH-Rspr zu den sog. "Sowieso-Kosten" auf gemischte Aufwendungen (einschl AfA) insoweit nicht angewandt, als eine Aufteilung von Aufwendungen nach objektiven Maßstäben (zB nach zeitlichen Gesichtspunkten) auf den ideellen Bereich (einschl der ZwB) und den stpfl wG möglich ist. Vgl hierzu im Einzelnen AEAO Nr 6 zu § 64 und BFH-Urt v 15.01.2015 (BStBl II 2015, 713).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge