Tz. 91

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Wie zu § 2 UmwStG (s § 2 UmwStG Tz 36ff und 68ff) näher erläutert, regelt § 2 UmwStG die stliche Rückwirkung nur für die übertragende Kö und für die übernehmende natürliche Person bzw die Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges, spricht jedoch nicht die AE der übertragenden Kap-Ges an.

§ 2 Abs 2 UmwStG regelt zwar für den Fall, dass Übernehmerin eine Pers-Ges ist, dass die Rückwirkung nach § 2 Abs 1 S 1 UmwStG auch für die Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges gilt; nicht angesprochen sind jedoch die AE in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der übertragenden Kap-Ges. Hierzu s § 2 UmwStG Tz 68ff.

Die ges Regelung ist lückenhaft. Der UmwSt-Erl 2011 Rn 02.03 und 02.17ff bejaht im Grundsatz die parallele Anwendung des § 2 Abs 1 UmwStG auch auf der Gesellschafterebene; sieht aber für die während der sog Interimszeit ausgeschiedenen Gesellschafter Ausnahmen von dem Grundsatz der stlichen Rückbeziehung der Verschmelzung vor. Danach ist zwischen den nachfolgend dargestellten Fallgestaltungen zu differenzieren.

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