Tz. 1

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Der Sechste Teil des UmwStG enthält die §§ 2023 und stellt einen abgeschlossenen Bereich im System der St-Vergünstigungen bei Unternehmensumstrukturierungen bezüglich der ESt, KSt und GewSt dar (Einbringungsvorschriften). Die Bestimmungen der §§ 219 UmwStG gelten im Sechsten Teil nur dann, wenn deren sinngemäße Anwendung ausdrücklich bestimmt wird (s § 20 Abs 6 S 4, Abs 7 und § 23 Abs 1, 3 und 6 UmwStG). Geregelt wird, wie sich schon aus der Überschrift zum Sechsten Teil des UmwStG ergibt:

  • Die Übertragung (Einbringung) von Unternehmensteilen in Gestalt funktionierender betrieblicher Sachgesamtheiten, dh stliche Betriebe, Teilbetriebe und MU-Anteile, in eine Kap-Ges oder Gen des inl und ausl EU-/EWR-Bereichs gegen Erwerb neuer Anteile (s § 20 UmwStG) und
  • der Tausch von Anteilen an Kap-Ges oder Gen im Wege der Einbringung in inl oder ausl Kap-Ges/Gen des EU-/EWR-Bereichs gegen Erwerb neuer Anteile (s § 21 UmwStG).

Der Achte Teil des UmwStG (s § 25 UmwStG) ist insofern mit dem Sechsten Teil des UmwStG verknüpft, als für die stliche Behandlung der dort geregelten Formwechsel von Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen die Vorschriften des Sechsten Teils allumfassend entspr gelten (Rechtsgrundverweis in § 25 S 1 UmwStG auf die §§ 20ff UmwStG).

Im Gegensatz zu den §§ 319 UmwStG setzt die Anwendung der §§ 2023 UmwStG hinsichtlich des Vermögensübergangs nicht zwingend eine hr-liche Umwandlung voraus. Die Umstrukturierungsvorgänge des Sechsten Teils des UmwStG haben eine eigene Anwendungsregelung (s § 1 Abs 3 UmwStG), nach der die Einbringung durch Umwandlung erfasst wird, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Sacheinlagetatbestands des § 20 Abs 1 UmwStG (s Tz 2) erfüllt sind. Darüber hinaus sind auch jegliche Einbringungsvorgänge außerhalb des UmwG, insbes im Wege der Einzelrechtsnachfolge, begünstigt. Die Möglichkeiten der Übertragung des Eigentums an den WG des begünstigten Unternehmensteils auf die übernehmende Gesellschaft und des Anteilstauschs sind daher entspr vielfältig (Beispiele s Tz 44).

Wie das Schaubild verdeutlicht, regeln die §§ 319 UmwStG die stliche Beurteilung eines bestimmten Teils der hr-lich möglichen Umwandlungen als Teilmenge (innerhalb) des Anwendungsbereichs des § 1 Abs 1 UmwG (s § 1 Abs 1 S 1 UmwStG; so werden zB aus den hr-lichen Umwandlungen die Ausgliederung gem § 123 Abs 3 UmwG und der Formwechsel von Pers-Ges in eine Kap-Ges/Gen gem §§ 214225c UmwG nicht von den §§ 319 UmwStG erfasst). Die §§ 2023 UmwStG hingegen enthalten stliche Vorschriften sowohl von hr-lichen Umwandlungen als Schnittmenge des Anwendungsbereichs von § 1 Abs 1 UmwG und zusätzlich auch von zivil- und gesellschaftsrechtl Gestaltungssachverhalten, die im UmwG nicht genannt sind. Hierdurch werden nicht nur die Vorgänge der Einzelrechtsübertragung einbezogen, sondern auch der Kreis der begünstigten Stpfl erweitert. Als Einbringende kommen nämlich auch nicht in einem öff Reg eingetragene Rechtsträger infrage.

 

Tz. 2

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die grundlegende (Anwendungs-)Vorschrift für die stliche Beurteilung der Einbringungsfälle ist § 20 Abs 1 UmwStG. Danach treten die Rechtsfolgen der §§ 20 Abs 29, 22 und 23 UmwStG nur dann ein, wenn die Tatbestandsmäßigkeit der dort definierten Sacheinlage gegeben ist. Die Sacheinlage als zentraler Begriff des Sechsten Teils des UmwStG wird bestimmt durch die Einbringung eines (Teil-)Betriebs, MU-Anteils (s § 20 Abs 1 UmwStG) in eine aufnehmende Kap-Ges oder Gen gegen Erhalt neuer Anteile an der Gesellschaft. Die Pers des Einbringenden wird in § 20 Abs 1 UmwStG zwar nicht genannt, aber durch die pers Anwendungsregelung für den Sechsten Teil des UmwStG (s § 1 Abs 4 UmwStG) bestimmt. Die Begriffe des Betriebs, Teilbetriebs und MU-Anteils sind im UmwStG selbst nicht definiert; diese ergeben sich aus den Einzel-St-Ges (EStG, KStG) unter Beachtung des Sinn und Zwecks der St-Vergünstigungen des UmwStG (sog normspezifische Auslegung, zB beim Begriff der wes Betriebsgrundlage, s § 20 UmwStG Tz 43–45) und unter Beachtung der Regelungen in EU-Vorschriften, die durch das UmwStG in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind (s Tz 6).

 

Tz. 3

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Übersichten über den Regelungsbereich des Sechsten Teils des UmwStG:

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