Tz. 43

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Es gibt keine abgeschlossene Aufzählung der vom Sechsten Teil und Achten Teil des UmwStG begünstigten Vorgänge (Einbringungsvorschriften). Alle Sachverhalte, die die pers und sachlichen Voraussetzungen der Sacheinlage (s §§ 1 Abs 3 und 4 iVm 20 Abs 1, 21 Abs 1, 25 UmwStG) erfüllen, werden erfasst. Auf Grund der Tatsache, dass neben den umfangreichen hr-lichen Umw-Möglichkeiten die Einbringung auch durch diverse andere Vorgänge (zB Einzelübertragung, Anwachsung, vertragliche Verschaffung des wirtsch Eigentums) erfolgen kann und dass die begünstigten betrieblichen Einbringungsgegenstände als stliche Typusbegriffe sehr zahlreich sind, ergibt sich ein vielfältiger Anwendungsbereich, der die große wirtsch Bedeutung widerspiegelt (zust s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 52 und s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 24). Hinzu kommt die "Europäisierung" der begünstigten Umstrukturierungsmöglichkeiten (s Tz 6). Dabei bieten die Einbringungsvorschriften bedeutungsvolle ertragstliche Rahmenbedingungen und Optimierungsmöglichkeiten für Umstrukturierungen sowohl im Konzernbereich als auch im Mittelstand und werden tats von Pers-Unternehmen aller Rechtsformen und Kö jeglicher Größenordnungen genutzt.

Die Vorschriften der §§ 20ff UmwStG regeln zB spezialgesetzlich die Änderung der Gesellschaftsstruktur eines Einzelunternehmens oder einer Pers-Ges in eine Kap-Ges, die Bildung von Holdingstrukturen, den Aufbau oder die Erweiterung von Konzernstrukturen (s Reinhardt, INF 1998, 106, 139), den stneutralen Anteilstausch, die Verselbständigung von Unternehmensbereichen (Teilbetrieb) in Tochter-Kap-Ges, die Bildung und Übertragung von BetrSt im EU-Bereich oder Unternehmensübernahmen durch Tausch von Anteilen.

Zunehmend liegt die Bedeutung der §§ 20ff UmwStG im Bereich der Schaffung günstiger stlicher Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Umstrukturierungen. Diese Möglichkeiten sind gegenüber der bisherigen Rechtslage infolge der "Europäisierung" der Einbringungsvorschriften deutlich erweitert worden. Die wirtsch Bedeutung der §§ 20ff UmwStG in diesem Bereich ist nicht statisch. Sie wächst in dem Maße, in dem neue Staaten der EU beitreten. Dies zeigt schon die Aufnahme von Finnland, Österreich und Schweden zur EU ab dem 01.01.1995 und die entspr Ergänzung der Liste der EU-Kap-Ges in der EG-FRL um Gesellschaften aus diesen Ländern. Die sog Osterweiterung der EU um zehn weitere Mitgliedstaaten ab 01.05.2004 und um Bulgarien und Rumänien zum 01.01.2007 hat den Anwendungsbereich des § 20 UmwStG erneut vergrößert. Auch die (erfolgten und anstehenden) Erweiterungen der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten von "grenzüberschreitenden" Umwandlungen tragen zur wachsenden Bedeutung der §§ 20ff UmwStG bei (zB s §§ 122a bis 122l UmwG; zu grenzüberschreitenden Spaltungen und Formwechseln s Umwandlungs-RL, RL EU 2019/2121; ABl L 321 vom 12.12.2019, 1–44; dazu s Schulte, GmbHR 2020, 139; s Stelmaszczyk, GmbHR 2020, 61; ders, DK 2021, 1 und 48).

In den Blickpunkt rücken auch die Möglichkeiten des UmwStG zur Gründung oder Erweiterung einer SE, als zeitgemRechtsform für ein global tätiges Unternehmen mit "Heimatmarkt" Europa (s zB Allianz, Fresenius, Porsche, MAN, und BASF; zum 01.01.2020 waren in den inl H-Reg 647 SE eingetragen, s Kornblum, GmbHR 2020, 677).

 

Tz. 44

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Im Einzelnen fallen unter die §§ 20, 21 und 25 UmwStG folgende Sachverhalte (nicht abschließend):

  • Einbringung eines (gew, freiberuflichen oder l + f) Einzelunternehmens in eine neu gegründete Kap-Ges oder Gen durch Sachgründung (s § 5 Abs 4 GmbHG), Bargründung mit Sachagio in Gestalt des Betriebs oder hr-liche Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens (s § 123 Abs 3 Nr 2 UmwG),
  • Einbringung eines Einzelunternehmens in eine bestehende Kap-Ges im Wege der Sach-Kap-Erhöhung (s §§ 56ff GmbHG; s Binnewies/Zapf, GmbH-Stb 2016, 169), Bar-Kap-Erhöhung mit Sachagio (s Patt, GmbH-Stb 2017, 148) oder hr-licher Ausgliederung zur Aufnahme beim Einzelkaufmann (s § 123 Abs 3 Nr 1 UmwG; Einzelheiten s Eich/Carlé, FR 2003, 764),
  • Einbringung des (Teil-)Betriebs in eine optierende Pers-Ges (s § 1a KStG) durch Einzelübertragung oder hr-liche Ausgliederung gegen Erwerb einer Mitgliedschaft an der Pers-Ges oder Aufstockung der bestehenden Beteiligung,
  • Einbringung des Betriebs oder Teilbetriebs einer mitunternehmerisch tätigen GbR in eine Kap-Ges oder Gen durch Sachgründung oder Sach-Kap-Erhöhung (s §§ 5 Abs 4, 56ff GmbHG),
  • Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder einer mehrheitsvermittelnden Beteiligung an einer Kap-Ges durch Einzelübertragung auf eine Gen zur Einzahlung auf den Geschäftsanteil iRd Gründung der Gen (s § 7a Abs 3 GenG),
  • Einbringung oder Umwandlung einer Pers-Handels-Ges oder Partnerschaftsgesellschaft in eine Kap-Ges durch Sachgründung, Sach-Kap-Erhöhung, hr-liche Verschmelzung oder Formwechsel (s § 25 UmwStG iVm § 20 UmwStG), Einbringung des Teilbetriebs einer Pers-Ges in eine Kap-Ges durch Sachgründung...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge