(1) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören
b) |
in der Bundesrepublik Deutschland
(im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet). |
(2) 1Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
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