(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt
b) |
Die Steuer, die nach dem Recht der Sozialistischen Republik Rumänien und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die nachstehenden, aus Quellen innerhalb der Sozialistischen Republik Rumänien stammenden Einkünfte gezahlt wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die von diesen Einkünften in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer angerechnet:
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(2) 1Bei einer in der Sozialistischen Republik Rumänien ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
2Auf die Steuer, die in der Sozialistischen Republik Rumänien von den aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünften und den in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerten erhoben wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Sozialistischen Republik Rumänien über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist.
3Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer der Sozialistischen Republik Rumänien übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.
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