(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt

 

a)

1Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Bundesrepublik Deutschland werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Sozialistischen Republik Rumänien und die in der Sozialistischen Republik Rumänien gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Sozialistischen Republik Rumänien besteuert werden können, soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist. 2Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. 3Auf Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Dividenden einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in der Sozialistischen Republik Rumänien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören. 4Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Bundesrepublik Deutschland werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorstehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

 

b)

Die Steuer, die nach dem Recht der Sozialistischen Republik Rumänien und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die nachstehenden, aus Quellen innerhalb der Sozialistischen Republik Rumänien stammenden Einkünfte gezahlt wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die von diesen Einkünften in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer angerechnet:

  1. Dividenden im Sinne des Artikels 9, die nicht unter Buchstabe a fallen,
  2. Zinsen im Sinne des Artikels 10,
  3. Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 11,
  4. Einkünfte im Sinne des Artikels 14,
  5. Einkünfte im Sinne des Artikels 15.
 

(2) 1Bei einer in der Sozialistischen Republik Rumänien ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

2Auf die Steuer, die in der Sozialistischen Republik Rumänien von den aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünften und den in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerten erhoben wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Sozialistischen Republik Rumänien über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist.

3Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer der Sozialistischen Republik Rumänien übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

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