(1)
(2) Auf Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15 und 16 anzuwenden.
(3) 1Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost oder der Norges Bank, Norges Statsbaner, Norges Postverk und Norges Televerk gezahlt werden. 2Er gilt ebenfalls für Vergütungen, die vom deutschen Goethe-Institut gezahlt werden, aber nur soweit diese Vergütungen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.
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