(1) Weist eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten nach, daß Maßnahmen der Finanzbehörden der Vertragstaaten für sie die Wirkung einer Doppelbesteuerung gehabt haben oder haben werden, die diesem Abkommen widerspricht, so kann sie sich, unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an die zuständige Behörde des Vertragstaates wenden, in dem sie ihren Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

 

(2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige Behörde versuchen, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Staates zu verständigen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

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