Hochschullehrer oder Lehrer mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, die während eines vorübergehenden Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren für eine Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in dem anderen Staat eine Vergütung erhalten, werden hinsichtlich dieser Vergütung nur in dem Wohnsitzstaate besteuert.

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