Kurzbeschreibung

Systematische Übersicht über das seitens der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit Finnland

DBA Finnland 1979 (Geltung bis 31.12.2017)

Abkommen Fundstelle Inkrafttreten
BGBl II BStBl I BGBl II BStBl I
mit vom Jg. S. Jg. S. Jg. S. Jg. S.
Finnland 05.07.1979 1981 1164 1982 201 1982 577 1982 587
Besonderheiten: Keine
Geltungszeiträume
  Geltung grundsätzlich
DBA/Änderungen Fassung vom vom bis
DBA 05.07.1979 01.01.1981 31.12.2017
Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 2000 noch Geltung hatten
Präambel
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Abs. 1 Definition wichtiger Begriffe
  1. "ein Vertragsstaat"/"der andere Vertragsstaat"
  2. "Person"
  3. "Gesellschaft"
  4. "Unternehmen eines Vertragsstaats"/"Unternehmen des anderen Vertragsstaats"
  5. "internationaler Verkehr"
  6. "zuständige Behörde"
Abs. 2 Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen
Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
Abs. 1 Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
Abs. 2 Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten
Abs. 3 Regelung für Ansässigkeit anderer Personen in beiden Vertragsstaaten
Abs. 4 Regelung für Ansässigkeit von Personengesellschaften
Abs. 5 Regelung für Ansässigkeit von Nachlässen
Art. 5 Betriebsstätte
Abs. 1 Definition "Betriebsstätte" Feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird
Abs. 2 Als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. ein Ort der Leitung
  2. eine Zweigniederlassung
  3. eine Geschäftsstelle
  4. eine Fabrikationsstätte
  5. eine Werkstätte
  6. ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
  7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet
Abs. 3 Nicht als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden
  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden
  3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden
  4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen
  5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen
Abs. 4 Ständiger Vertreter

Als Betriebsstätte gilt eine Person, die für ein Unternehmen tätig ist und die in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt (Vertreterbetriebsstätte)

Ausnahmen:

  • Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. Abs. 5
  • Tätigkeit der Person beschränkt sich auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen
Abs. 5 Unabhängiger Vertreter Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt
Abs. 6 Gesellschaftsbeteiligungen Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Abs. 1 Einkünfte Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Besteuerungsrecht Vertragsstaat, in dem das unbewegliche Vermögen liegt (Belegenheitsstaat), darf besteuern
  Besteuerung in D  
  • Unbeschränkte Stpfl

Betriebsstättenvermögen: Deutschland stellt frei (Art. 23 Abs. 5 Buchst. a)

Anderes Vermögen: Deutschland rechnet an (Art. 23 Abs. 5 Buchst. b)
  • Beschränkte Stpfl
Deutschland darf besteuern (Art. 6 Abs. 1)
Abs. 2 Definition "unbewegliches Vermögen"
Abs. 3 Definition Einkünfte
Abs. 4 Regelung für das Besteuerungsrecht bei Immobiliengesellschaften
Abs. 5 Vorrang Art. 6 vor Art. 7 (Unternehmensgewinne) und Art. 14 (Selbständige Arbeit) bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
Art. 7 Unternehmensgewinne
Abs. 1 Satz 1 Einkünfte Gewinne eines Unternehmens ohne Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat
Besteuerungsrecht Nur Unternehmensstaat darf besteuern
  Besteuerung in D  
  • Unbeschränkte Stpfl
Nur Deutschland darf besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 1)
  • Beschränkte Stpfl
Deutschland darf nicht besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 1)
Abs. 1 Satz 2 Einkünfte Gewinne eines Unternehmens aus einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat
Besteuerungsrecht Betriebsstättenstaat darf besteuern
  Besteuerung in D  
  • Unbeschränkte Stpfl
Deutschland stellt frei (Art. 23 Abs. 5 Buchst. a)
  • Beschränkte Stpfl
Deutschland darf besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 2)
Abs. 2 Regelung für die Gewinnzurechnung
Abs. 3 Regelung für die Gewinnzurechnung
Abs. 4 Regelun...

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