BZSt, 11.7.2013, St II 2 - S 2280 - DA/13/00005
Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs vom 16.7.2012 (BStBl 2012 I S. 734) wird wie folgt geändert.
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In der Überschrift wird die Angabe „2012” nach dem Wort „Stand” durch die Angabe „2013” ersetzt. |
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2. |
Das Vorwort wird wie folgt gefasst: „Vorwort Die konsolidierte Fassung der DA-FamEStG Stand 2013[1] ” regelt die Anwendung der seit dem 1.1.2013 geltenden und für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes relevanten Vorschriften. Die vorgenommenen Änderungen berücksichtigen den ausgewählten aktuellen Stand der im Bundessteuerblatt bis zum 31.7.2013 veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung und BMF-Schreiben. Die DA-FamEStG 2013 gibt auch die Rechtslage der Jahre 2009 bis 2012 wieder mit Ausnahme der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zum 1.1.2012 entfallenen Regelungen (insbesondere zu § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. und § 70 Abs. 4 EStG). Zur Anwendung des bis 2011 geltenden Rechts siehe insoweit DA-FamEStG vom 30.9.2009 (BStBl 2009 I S. 1030) unter Berücksichtigung der Änderungsweisungen vom 21.12.2010 (BStBl 2011 I S. 21) und vom 12.7.2011 (BStBl 2011 I S. 716). Nach dem 19.1.2011 im BStBl 2011 II veröffentlichte Urteile und Beschlüsse des BFH zu der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage sind in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Die folgenden Vorschriften sind in dieser konsolidierten Fassung enthalten:
Die mit einer senkrechten Randlinie versehenen Stellen weisen auf weggefallene Texte Änderungen oder Ergänzungen gegenüber der DA-FamEStG Stand 2012 sind fett und kursiv dargestellt. Die DA-FamEStG ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird. |
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3. |
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
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4. |
Abschnitt 31.2.2 wird wie folgt geändert:
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In Abschnitt 31.2.3 wird das Beispiel (zur 2. Fallvariante) nach Absatz 2 Satz 3 wie folgt geändert:
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