Im Falle eines gestellten und noch nicht beschiedenen Antrags, ist es möglich, den Antrag im elektronischen Antragsverfahren zurückzuziehen. Der Antrag ist anschließend innerhalb der Antragsfrist (bis spätestens 31. März 2021) neu zu stellen.

Im Falle eines bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Antrags ist es möglich, über das elektronische Antragsverfahren einen begründeten Änderungsantrag zu stellen.[1] Auf diesem Weg ist es beispielsweise möglich, zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Der Änderungsantrag ist bis spätestens 30. Juni 2021 zu stellen.

Alternativ wird eine Nachzahlung auch im Zuge der Schlussabrechnung möglich sein, wenn der endgültige Anspruch die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt (vgl. 3.11). Auch auf diesem Weg wird es möglich sein, zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Nachzahlung führen werden.

Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Fördersumme führen, erfordern keinen Änderungsantrag. Die tatsächlich angefallenen Fixkosten und der tatsächlich entstandene Umsatzrückgang werden in der Schlussabrechnung bestätigt (vgl. 3.11). Für solche Anpassungen kann folglich kein Änderungsantrag gestellt werden.

[1] Die Möglichkeit des elektronischen Änderungsantrags besteht nicht für Anträge, die in Baden-Württemberg gestellt wurden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte direkt an die in Baden-Württemberg zuständige Bewilligungsstelle.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge