Rn 1

Beim Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines entsprechenden Vergleichs, der mit seinen Gläubigern zu treffen ist, ist der Schuldner auf die Zustimmung aller Gläubiger angewiesen. Der Versuch scheitert schon bei einer Einwendung eines Gläubigers endgültig. Deshalb bietet das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren in § 309 die Möglichkeit einer Zustimmungsersetzung, d.h. die verweigerte Zustimmung einzelner Gläubiger kann durch eine Zustimmung des Insolvenzgerichts ersetzt werden.

 

Rn 2

Die Vorschrift bezweckt mit der "Ersetzung der Zustimmung" die Förderung gütlicher Einigungen und damit eine Entlastung der Gerichte.[1] Sie will das Blockadepotential einzelner Gläubiger brechen, um zu verhindern, dass sich diese ihre Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan durch die Gewährung von Sondervorteilen abkaufen lassen.[2] Daher sollen obstruktive Verweigerungen der notwendigen Zustimmung einzelner Gläubiger zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan durch eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung geändert werden können, wenn die in § 309 geregelten Voraussetzungen und ein Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers vorliegen. Dissentierenden Gläubigern soll aber kein Sonderopfer zum Wohle der Gläubigermehrheit auferlegt werden.[3] Gläubiger, deren Zustimmung ersetzt werden soll, dürfen mithin nicht weniger erhalten als andere, rechtlich gleichgestellte Gläubiger. Ferner dürfen sie nicht schlechter gestellt werden, als sie bei der Entscheidung über die Anträge auf Verfahrenseröffnung und Restschuldbefreiung stünden.[4] Eine Vorläuferregelung enthält § 181 KO zum Zwangsvergleich.

 

Rn 3

Die Zustimmungsersetzung ebnet dem antragstellenden Schuldner bei Erfüllung seines Plans den Weg in die Schuldenfreiheit. Kann die Zustimmung auch nur eines widersprechenden Gläubigers nicht ersetzt werden, wird das Verfahren nach § 311 fortgesetzt.[5]

 

Rn 4

Eine vergleichbare Regelung enthält § 245 für das Insolvenzplanverfahren. Das Schuldenbereinigungsplanverfahren ist aber weniger komplex und erfordert keine Abstimmung nach Gruppen. Dafür erfolgt die Zustimmungsersetzung im Insolvenzplanverfahren über eine gesetzliche Fiktion ("Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt…", § 245 Abs. 1), die jedoch Voraussetzung der gerichtlichen Planbestätigung gemäß § 248 ist und dort vom Gericht geprüft werden muss.

[1] Begr. Rechtsausschuss zu § 357 f = § 309, BT-Drs. 12/7302, S. 192.
[2] Zur strategischen Obstruktion: Smid, InVo 1996, 314, 315; Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 5. Aufl., S. 617 ff.
[3] MünchKomm-Vuia, § 309 Rn. 3; Uhlenbruck-Sternal, § 309 Rn. 1.
[4] Begr. Rechtsausschuss zu § 357 f = § 309, BT-Drs. 12/7302, S. 192.
[5] BayObLG, ZInsO 2001, 170, 171.

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