Gesetzestext

 

Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Beendigung eines gescheiterten gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens und dessen Überleitung in ein Insolvenzeröffnungsverfahren. Beim Scheitern des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan sieht § 311 vor, dass das Verfahren über den Insolvenzantrag von Amts wegen, also ohne, dass der Schuldner einen neuen Antrag stellt, wieder aufgenommen wird. Damit wird von der allgemeinen Regelung in §§ 250, 251 ZPO abgewichen, die eine Fortsetzung nur auf Antrag vorsieht. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll damit eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden.[1] Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 306 Abs. 1 Satz 2, der es in das Ermessen des Gerichts stellt, ob überhaupt ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt wird, wenn das Gericht zur freien Überzeugung gelangt, dass der Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen wird.[2]

 

Rn 2

Hat der Schuldner im Nachgang zu einem Eröffnungsantrag eines Gläubigers trotz gerichtlichen Hinweises und Gelegenheit zur Antragstellung (§ 306 Abs. 3 Satz 1) selbst keinen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt, wird kein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren, sondern das Eröffnungsverfahren durchgeführt, ohne dass es einer Anwendung des § 311 bedarf.[3]

Wird der Schuldenbereinigungsplan angenommen, gilt der Verbraucherinsolvenzantrag als zurückgenommen (§ 308 Abs. 2).

 

Rn 3

Die Praxis hat sich weit von der Vorstellung des Gesetzgebers entfernt, der in der Fortsetzung des Verfahrens nach § 311 den Regelfall des Übergangs in das eröffnete Verfahren sah. Tatsächlich wird regelmäßig eine gerichtliche Schuldenbereinigung als aussichtslos angesehen und vom Schuldner bereits mit der Antragstellung das Einverständnis mit dem Verzicht auf das Schuldenbereinigungsplanverfahren erklärt. In der Folge wird das Gericht regelmäßig nicht das Ruhen des Verfahrens gemäß § 306 Abs. 1 Satz 3 anordnen.[4] In der Literatur werden Quoten von lediglich 3 % aller Verbraucherinsolvenzverfahren genannt, bei denen ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt wird.[5] Die Vorschrift des § 311 kommt mithin nur in Ausnahmefällen zur Anwendung.

[1] BT-Rechtsausschuss, BT-Drucks. 12/7302, S. 193 (zu § 357h). Ebenso: FK-Kohte/Busch, § 311 Rn. 1; HambKomm-Ritter, § 311 Rn. 1; Uhlenbruck-Sternal, § 311 Rn. 1.
[2] FK-Kohte/Busch, § 311 Rn. 2.
[3] Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 306 Rn. 16; MünchKomm-Vuia, § 311 Rn. 8; HambKomm-Ritter, § 311 Rn. 4.
[4] K. Schmidt-Stephan, § 311 Rn. 4.
[5] HambKomm-Ritter, § 311 Rn. 3.

2. Entstehungsgeschichte

 

Rn 4

Die Vorschrift ist seit Erlass der InsO unverändert geblieben. Sie geht auf § 357h der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages zurück.[6] Im Jahr 2012 sah der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte eine Abschaffung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens vor. Damit wäre auch § 311 InsO überflüssig und mithin zu streichen gewesen.[7] Aufgrund einer Intervention des Rechtsausschusses ist es nicht zur Abschaffung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens gekommen und § 311 erhalten geblieben.[8] Letztlich ist lediglich die Überschrift "Dritter Abschnitt – Vereinfachtes Insolvenzverfahren" zum 01.07.2014 gestrichen worden,[9] weil die §§ 312 bis 314 a.F. weggefallen sind, die die Durchführung eines "vereinfachten Insolvenzverfahrens" anordneten, wenn das Schuldenbereinigungsplanverfahrens erfolglos war.[10]

 

Rn 5

Die §§ 312314 enthielten vor dem 01.07.2014 Spezialvorschriften, die der Vereinfachung des Verfahrens dienten. Im Übrigen galten die allgemeinen Vorschriften für das Regelinsolvenzverfahren vor allem im Eröffnungsverfahren und im eröffneten Verfahren.[11] Durch die Aufhebung der Spezialvorschriften erfolgt nun eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Vorschriften. Der Verweis auf das vereinfachte Insolvenzverfahren ist in § 305 Abs. 1 Satz 1 durch Entfernung des Zusatzes "(§ 311)" zu dem "Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" entfallen.[12] Die bis 01.07.2014 geltenden §§ 312 bis 314 a.F. sind weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO).

[6] BT-Rechtsausschuss, BT-Drucks. 12/7302, S. 136 und 193.
[7] BegrRegE BT-Drs. 17/11268, S. 35.
[8] BT-Rechtsausschuss, BT-Drs. 17/13535, S. 29. Vgl. Hirte, ZInsO 2013, 171, 174.
[9] Art. 1 Nr. 37 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013, BGBl. I 2013 S. 2379 ff.
[10] Art. 1 Nr. 38 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013, BGBl. I 2013 S. 2379 ff.
[12] BGBl. I 2013 S. 2379 ff., Art. 1 Nr. 35 a) aa)...

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