[1] Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte v. 15.7.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.

Gesetzestext

 

(1) 1Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. 2Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. 3 Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. 4Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.(Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

 

§ 287 a. F. bis 30.6.2014:[2]  

(1) 1Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. 2Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen.

(2) 1Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahren an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. 2Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.

(3) Vereinbarungen, die eine Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge ausschließen, von einer Bedingung abhängig machen oder sonst einschränken, sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 Satz 1 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

[2] Die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften sind weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO).

1. Allgemeines

 

Rn 1

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 287 geändert. In Abs. 1 wurden die Sätze 3 u. 4 hinzugefügt. Abs. 3 wurde geändert und Abs. 4 hinzugefügt.[3] § 287 trat zum 1.7.2014 in der geänderten Form in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Einfügung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden sind.[6]

[3] Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte v. 15.7.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.
[4] Art. 9 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte v. 15.7.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.
[5] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15.5.2013, BT-Drs. 17/ 13535: Begr. zu Art. 6 – neu – (zu Nr. 2, Art. 103-E EGInsO).

2. Antrag (§ 287 Abs. 1)

2.1 Antragserfordernis

 

Rn 2

Das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung setzt zunächst einen Eigenantrag des Schuldners und zusätzlich einen Antrag auf Restschuldbefreiung voraus.[7] Letzterer soll gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigenantrag verbunden werden. Ohne rechtzeitige und zulässige Antragstellung kann eine Restschuldbefreiung nicht erfolgen. Der Antrag kann sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt werden. Nur der Schuldner oder ein Vertreter kann den Restschuldbefreiungsantrag stellen, nicht aber ein Gläubiger. Liegt nur ein Fremdantrag vor und fehlt ein Eigenantrag, ist der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig. Der Schuldner wird durch das Erfordernis der Antragstellung im Verbund mit dem eigenen Eröffnungsantrag[8] also nicht gezwungen, sich von seinen Schulden zu befreien. Hat er sich aber dazu entschlossen, muss er den Insolvenzeigenantrag stellen und im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs auch frühzeitig einen Restschuldbefreiungsantrag stellen.[9]

 

Rn 3

Eine Ausnahme vom Vorliegen eines eigenen Eröffnungsantrags des Schuldners ist nur dann anzunehmen, wenn es nach einem Gläubigerantrag versäumt wurde, dem Schuldner einen entsprechenden Hinweis zu geben, dass neben einem Restschuldbefreiungsantrag auch ein Eigenantrag zu stellen ist (§ 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1). Dasselbe gilt, wenn der Hinweis fehlerhaft oder unvollständig erfolgte. Wurde in einem solchen Fall aufgrund des Gläubigerantrags das Verfahren eröffnet, scheidet nicht nur die nachträgliche Stellung e...

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