Rn 1
Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 287 geändert. In Abs. 1 wurden die Sätze 3 u. 4 hinzugefügt. Abs. 3 wurde geändert und Abs. 4 hinzugefügt.[3] § 287 trat zum 1.7.2014 in der geänderten Form in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Einfügung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden sind.[6]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen