Rn 6

Eine Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen erfolgt von Amts wegen[9] in folgenden Fällen:

  • Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse (§ 26),
  • Abweisung des Insolvenzantrags als unzulässig oder unbegründet,
  • Rücknahme oder Erledigungserklärung des Insolvenzantrags durch den Antragsteller,
  • Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen vor Entscheidung über den Insolvenzantrag.

Problematisch kann dabei der letzte Fall sein. Zwar besteht eine fortlaufende Pflicht des Insolvenzgerichts die Erforderlichkeit einmal angeordneter Sicherungsmaßnahmen fortlaufend zu prüfen und diese ggf. umgehend anzupassen (vgl. die Kommentierung bei § 21 Rn. 5),[10] dennoch ist bei der vorzeitigen Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen vor endgültiger Entscheidung über den Insolvenzantrag eine gewisse Zurückhaltung geboten.[11] Gelingt dem Schuldner bei einem Fremdantrag die Gegenglaubhaftmachung, muss eine Aufhebung erfolgen, weil der Antrag nicht mehr zulässig ist. Im Regelfall sollte dem Antragsteller jedoch innerhalb einer kurzen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Nachbesserung seines Vortrages gegeben werden. Legt der Schuldner besondere Umstände dar, die beispielsweise den Eintritt eines irreparablen Schadens oder einer Existenzgefährdung befürchten lassen, kann ebenfalls eine Aufhebung einzelner Sicherungsmaßnahmen vor abschließender Entscheidung über den Insolvenzantrag in Betracht kommen.[12] In jedem Fall muss aber eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen, in der die – ohnehin meist überwiegenden – Sicherungsinteressen der Gläubigergemeinschaft angemessen berücksichtigt werden. Unterlässt das Gericht schuldhaft die Aufhebung, kann dies einen Amtshaftungsanspruch aus Art. 34 GG, § 839 BGB auslösen.[13]

 

Rn 7

Für die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen, die das unbewegliche Schuldnervermögen betreffen, enthält § 30 f Abs. 1 ZVG eine Sonderregelung. Die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen und deren Bekanntmachung erübrigt sich dagegen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da die Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen immanent auf das Eröffnungsverfahren beschränkt ist. Mit der Eröffnung treten die Sicherungsmaßnahmen mithin automatisch außer Kraft (siehe die Kommentierung zu § 21 Rn. 107). Wird dies bei der Abfassung des Eröffnungsbeschlusses vergessen, können Schutzlücken entstehen. War beispielsweise im Eröffnungsverfahren eine Postsperre angeordnet worden, so muss diese im Eröffnungsbeschluss erneut für das eröffnete Verfahren angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

[9] FK-Schmerbach, § 25 Rn. 10.
[10] AG Göttingen ZInsO 1999, 476 (476); Uhlenbruck-Vallender, § 25 Rn. 2; Haarmeyer, ZInsO 2000, 70 (72).
[11] Ähnlich: FK-Schmerbach, § 25 Rn. 6.
[12] MünchKomm-Haarmeyer, § 25 Rn. 11.
[13] Uhlenbruck-Vallender, § 25 Rn. 5.

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