Rn 10

Die Bekanntmachung der Aufhebung wirkt lediglich deklaratorisch. Die Wirksamkeit der aufgehobenen Sicherungsmaßnahmen entfällt mithin unabhängig von deren Bekanntmachung mit dem Erlass (oder der Verkündung) des entsprechenden gerichtlichen Beschlusses ex nunc (vgl. die Kommentierung zu § 21 Rn. 106).[18] Ausnahmsweise können dem vorläufigen Insolvenzverwalter eingeräumte Verwaltungsbefugnisse noch Nachwirkungen nach der Aufhebung der Sicherungsmaßnahme entfalten, wenn er hierzu wegen § 25 Abs. 2 noch in der Lage ist (s. u. Rn. 15).[19]

[18] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Sander, § 25 Rn. 5. Zur Anordnung: BGH ZIP 1996, 1909 (1911); NZI 2001, 203 (203).
[19] BGH ZIP 2007, 827, Rn. 17; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Sander, § 25 Rn. 9.

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