Rn 1
§ 140 besteht seit Inkrafttreten der InsO (Art. 110 Abs. 1 EGInsO) unverändert. Eine vergleichbare Vorschrift in der KO existierte nicht.[2] Lediglich § 10 Abs. 3 GesO enthielt eine dem Abs. 2 Satz 1 vergleichbare Regelung, verzichtete jedoch die Bestimmung auf Eintragungen im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen auszudehnen. Die bereits zu § 10 Abs. 3 GesO ergangene Rechtsprechung kann zur Auslegung des § 140 Abs. 2 herangezogen werden.[3]
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