(1) Der Verwalter kann Rechtshandlungen des Schuldners anfechten, wenn

 

1.

sie in der Absicht vorgenommen wurden, die Gläubiger zu benachteiligen, und dem Dritten diese Absicht bekannt war;

 

2.

durch sie im letzten Jahr vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung zum Nachteil der Gläubiger entgeltliche Leistungen an dem Schuldner nahe stehende Personen erbracht worden sind, sofern diese nicht beweisen, dass ihnen die Absicht der Benachteiligung nicht bekannt war;

 

3.

sie innerhalb des letzten Jahres vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung vorgenommen wurden und eine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten zum Gegenstand hatten; gegenüber dem Schuldner nahe stehenden Personen beträgt die Frist zwei Jahre vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung;

 

4.

sie nach der Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegenüber Personen vorgenommen wurden, denen zurzeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder der Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung bekannt war oder den Umständen nach bekannt sein musste.

 

(2) Die Anfechtung kann nur innerhalb von zwei Jahren seit Eröffnung der Gesamtvollstreckung erfolgen.

 

(3) Ist für das Wirksamwerden einer Rechtshandlung eine Eintragung im Grundbuch erforderlich, so gilt die Handlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die vom Schuldner abgegebene Willenserklärung für ihn bindend geworden ist und der andere Teil die Eintragung beantragt hat.

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