Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnungsgrundlage der dem Insolvenzverwalter zustehenden Zuschläge wegen Unternehmensfortführung. Angemessenheitsbetrachtung

 

Leitsatz (amtlich)

a) Alle nach § 3 Abs. 1 InsVV zu gewährenden Zuschläge berechnen sich nach der um den Überschuss bei einer Unternehmensfortführung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV erhöhten Berechnungsgrundlage.

b) Die nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV bei der Zumessung eines Zuschlags wegen Unternehmensfortführung vorzunehmende Vergleichsrechnung bezieht sich nur auf diesen Zuschlag; andere Zuschläge werden in die Vergleichsrechnung nicht einbezogen.

c) Der mit der Vergleichsrechnung ermittelte Ausgleichszuschlag wegen Unternehmensfortführung ist in die Angemessenheitsbetrachtung zur Festlegung eines Gesamtzuschlags einzustellen.

 

Normenkette

InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 Buchst. B, § 3 Abs. 1 Buchst. b

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 29.05.2008; Aktenzeichen 10 T 59/08)

AG Bochum (Entscheidung vom 11.03.2008; Aktenzeichen 80 IN 868/03)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Bochum vom 29.5.2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Die Gegenstandswerte der Rechtsmittelverfahren werden für die sofortige Beschwerde auf 25.988,91 EUR, für die Rechtsbeschwerde auf 23.527,89 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der weitere Beteiligte, welcher zuvor bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt worden war, wurde mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH (fortan: Schuldnerin) am 11.9.2003 zu deren Insolvenzverwalter bestellt. Bis zum 29.11.2003 führte er den Betrieb der Schuldnerin fort. Mit seinem Schlussbericht vom 28.6.2007 rechnete er seine Vergütung nach einer Berechnungsgrundlage i.H.v. 763.308,78 EUR ab, wovon 128.270,15 EUR auf den aus der Betriebsfortführung erwirtschafteten Überschuss entfallen. Er beantragte, seine Vergütung mit dem 2,45-fachen Regelsatz festzusetzen.

Rz. 2

Das Insolvenzgericht hat die Vergütung mit dem 1,95-fachen Regelsatz aus einer um den Überschuss aus der Betriebsfortführung bereinigten Bemessungsgrundlage (640.038,63 EUR) berechnet und auf netto 79.074,01 EUR, einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf 94.098,07 EUR festgesetzt. Ferner hat es dem gesonderten Antrag auf Ersatz von Auslagen i.H.v. netto 12.250 EUR zzgl. der hierauf entfallenden Umsatzsteuer in vollem Umfang entsprochen. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der weitere Beteiligte seine Vergütung neu berechnet und nun die Festsetzung des 1,9-fachen Regelsatzes aus der vollen Bemessungsgrundlage (763.308,78 EUR) sowie eine Zusatzvergütung für die Betriebsfortführung beantragt, insgesamt eine Vergütung i.H.v. netto 100.913,43 EUR, einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer 120.086,98 EUR. Das Beschwerdegericht hat die Vergütung mit dem 2,01-fachen Regelsatz aus der um den Fortführungsüberschuss bereinigten Bemessungsgrundlage berechnet und auf netto 81.142,09 EUR, einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf 96.559,09 EUR festgesetzt. Die Erhöhung des Regelsatzes hat das Beschwerdegericht aufgrund von Zuschlägen für die Ausarbeitung eines Sozialplans, die Betriebsfortführung, die große Anzahl der Gläubiger sowie die Beauftragung des Verwalters mit Zustellungen vorgenommen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachten Vergütungsantrag weiter.

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2, 575 ZPO). Insbesondere genügt ihre Begründung den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, weil durch Auslegung ermittelt werden kann, inwieweit die Abänderung der Entscheidung des Beschwerdegerichts beantragt wird.

Rz. 4

1. Mit der Begründung der Rechtsbeschwerde hat der weitere Beteiligte beantragt, nach dem mit der Begründung seiner sofortigen Beschwerde gestellten Vergütungsantrag auch insoweit zu erkennen, als die sofortige Beschwerde keinen Erfolg gehabt hat. In den weiteren Ausführungen legt die Rechtsbeschwerdebegründung sodann dar, Ziel der Rechtsbeschwerde sei die Festsetzung des Differenzbetrags zwischen der Entscheidung des Beschwerdegerichts und dem mit Schriftsatz vom 28.3.2008 im Verfahren der sofortigen Beschwerde gestellten Antrags auf Festsetzung einer Gesamtvergütung von 120.086,98 EUR, folglich eine Forderung i.H.v. 8.950,39 EUR. Diese Darlegungen sind nicht eindeutig.

Rz. 5

Der vom weiteren Beteiligte im Verfahren der sofortigen Beschwerde erhobene Vergütungsanspruch einschließlich Umsatzsteuer i.H.v. 120.086,98 EUR umfasst nicht den Ersatz seiner Auslagen, welche der weitere Beteiligte bereits in seinem ursprünglichen Vergütungsantrag vom 27.6.2007 gesondert beantragt hat (S. 16 des Schlussberichts vom 28.6.2007) und die vom AG antragsgemäß festgesetzt worden sind. Demgegenüber beinhaltet die vom Beschwerdegericht festgesetzte Vergütung i.H.v. insgesamt 111.136,59 EUR (bzw. von weiteren 83.921,04 EUR unter Berücksichtigung des bereits ausgezahlten Vorschusses) auch den Auslagenersatz i.H.v. 12.250 EUR und die hierauf entfallende Umsatzsteuer (brutto 14.577,50 EUR). Tatsächlich bleibt daher die Entscheidung des Beschwerdegerichts hinter dem zuletzt gestellten Vergütungsantrag des weiteren Beteiligten i.H.v. 23.527,89 EUR und nicht lediglich i.H.v. 8.950,39 EUR zurück.

Rz. 6

2. Die Unklarheit über den Antrag der Rechtsbeschwerde lässt sich jedoch durch Auslegung der Rechtsbeschwerdebegründung beseitigen. Die Rechtsbeschwerdebegründung macht deutlich, dass der Vergütungsantrag vom 28.3.2008 in vollem Umfang weiter verfolgt werden soll. Die Bezifferung der weitergehenden Forderung auf 8.950,39 EUR stellt sich demgemäß offenkundig als Versehen dar, welches keinen Anhaltspunkt gibt, dass die Rechtsbeschwerde auf einen Teilbetrag des geltend gemachten Vergütungsanspruchs beschränkt werden sollte. Als Versehen ist diese Berechung auch vor dem Hintergrund zu deuten, dass dem Beschwerdegericht bei der Festlegung des Gegenstandswerts für das Verfahren der sofortigen Beschwerde derselbe Fehler unterlaufen und außer Betracht geblieben ist, dass die Neuberechnung des Vergütungsanspruchs mit dem Schriftsatz vom 28.3.2008 die vom AG festgelegten Auslagen und die hierauf entfallende Umsatzsteuer nicht beinhaltet, sondern zusätzlich hierzu geltend gemacht wird.

III.

Rz. 7

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Rz. 8

1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung des Insolvenzgerichts gebilligt, wonach diejenige Vergütung, welche der Verwalter ohne einen Zuschlag für die Betriebsfortführung aufgrund der vollen Bemessungsgrundlage unter Einschluss des Fortführungsgewinns erhielte, mit derjenigen Vergütung zu vergleichen sei, die sich bei fehlendem Fortführungsgewinn aufgrund aller Zuschläge, auch des Zuschlags für die Betriebsfortführung, ergäbe. Da nach dieser Vergleichsrechnung die zuletzt genannte Berechnung zu einer höheren Vergütung führte, hat das Beschwerdegericht diesen Betrag festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde bringt hiergegen vor, das Beschwerdegericht habe damit fehlerhaft die aus anderen Gründen als der Betriebsfortführung verdienten Zuschläge aus einer um den Fortführungsgewinn bereinigten Bemessungsgrundlage gewährt, obwohl sämtliche Zuschläge mit Ausnahme des Zuschlags für die Betriebsfortführung aus der vollen Bemessungsgrundlage unter Einschluss des Fortführungsgewinns zu berechnen seien.

Rz. 9

2. Die Rüge, das Beschwerdegericht habe fehlerhaft die aus anderen Gründen als der Betriebsfortführung verdienten Zuschläge aus einer um den Fortführungsgewinn bereinigten Bemessungsgrundlage gewährt, obwohl diese Zuschläge aus der vollen Berechnungsgrundlage unter Einschluss des Fortführungsgewinns zu berechnen seien, ist begründet.

Rz. 10

Hat der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt und hieraus einen Überschuss erwirtschaftet, so erhöht der Fortführungsüberschuss nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV die Berechnungsgrundlage und damit die Regelvergütung des Verwalters. Ist die Masse durch die Betriebsfortführung hingegen nicht oder nicht entsprechend größer geworden, so verdient der Verwalter nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV einen Zuschlag. Ob der Fortführungsgewinn eine entsprechende Erhöhung der Berechnungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, beantwortet sich durch eine Vergleichsrechnung: Die Vergütung, die sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch den erwirtschafteten Überschuss ergibt, ist derjenigen Vergütung gegenüberzustellen, welche der Verwalter ohne Erwirtschaftung eines Überschusses aufgrund eines Zuschlags erhielte; bleibt die Vergütung aufgrund der Massemehrung hinter dieser fiktiven Vergütung zurück, so erhält der Verwalter ergänzend einen Zuschlag, der die Differenz ungefähr ausgleicht (BGH, Beschl. v. 22.2.2007 - IX ZB 106/06, ZInsO 2007, 436 Rz. 19; v. 22.2.2007 - IX ZB 120/06, ZInsO 2007, 438 Rz. 5; v. 24.1.2008 - IX ZB 120/07, ZInsO 2008, 266 Rz. 7; v. 16.10.2008 - IX ZB 179/07, ZInsO 2008, 1262 Rz. 13; v. 13.11.2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rz. 5; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rz. 327; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 3 Rz. 17; Stephan/Riedel, InsVV, § 3 Rz. 12).

Rz. 11

Gemäß dem Ergebnis dieser Vergleichsberechnung hat das Beschwerdegericht dem Schuldner einen Zuschlag von 50 v.H. auf die um den Fortführungsgewinn verminderte Berechnungsgrundlage (40.550,77 EUR + 20.275,38 EUR) statt der einfachen Regelvergütung nach der erhöhten Berechnungsgrundlage (43.116,18 EUR) gewährt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Vergütung insgesamt nur auf der Grundlage der um den Fortführungsgewinn verminderten Teilungsmasse berechnet werden darf und auch die weiteren Zuschläge auf die Vergütung des Insolvenzverwalters, nämlich 45 v.H. für die Durchführung eines Sozialplanverfahrens, 2,5 v.H. wegen einer erhöhten Gläubigerzahl und 2,6 v.H. aufgrund der vom Verwalter vollzogenen Zustellungen, ebenfalls nur auf die Regelvergütung zu gewähren sind, die sich bei Zugrundelegung der um das Ergebnis der Betriebsfortführung verringerten Berechnungsgrundlage ergibt. Insoweit hätte vielmehr die durch die Betriebsfortführung erhöhte Berechnungsgrundlage in Ansatz gebracht werden müssen.

Rz. 12

a) Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV schließt zwar nicht von vorneherein aus, in die vorzunehmende Vergleichsberechnung alle anderen Zuschläge einzubeziehen. Das den Zuschlag in § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV beschränkende zweite Tatbestandsmerkmal, dass die Masse nicht entsprechend größer geworden sein darf, würde sich dann aber auf alle anderen Zuschlagstatbestände erstrecken. Wenn ein solches Ergebnis gewollt gewesen wäre, hätte es näher gelegen, diese Einschränkung nicht im Buchst. b, sondern für alle Zuschlagstatbestände zu regeln.

Rz. 13

Die in § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV vorgesehene Vergleichsrechnung hat nicht die Zielrichtung, die Vergütung des Verwalters, der ein Unternehmen erfolgreich fortgeführt hat, auf die Vergütung zu beschränken, die ein Verwalter erzielt hätte, der keinen Überschuss erwirtschaftet. Dann könnte auf die Vergleichsrechnung in aller Regel verzichtet und insoweit von vorneherein von der um den Überschuss verminderten Berechnungsgrundlage ausgegangen werden.

Rz. 14

Der Senat hat vielmehr stets betont, dass der Insolvenzverwalter, der durch die Betriebsfortführung eine Anreicherung der Masse bewirkt, vergütungsmäßig nicht schlechter stehen darf, als wenn die Masse nicht angereichert worden wäre. Um zu verhindern, dass im Hinblick auf die erhöhte Berechnungsgrundlage von vorneherein von einem Zuschlag wegen Betriebsfortführung abgesehen wird, ist die Vergleichsrechnung vorzunehmen. Ergibt sich, dass die aus der Massemehrung folgende Erhöhung der Vergütung niedriger ist als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre, ist ein Zuschlag zu gewähren, der die Differenz in etwa ausgleicht (BGH, Beschl. v. 22.2.2007 - IX ZB 106/06, a.a.O.; v. 22.2.2007 - IX ZB 120/06, a.a.O.; vom 24.1.2008, a.a.O.; vom 16.10.2008, a.a.O.; vom 13.11.2008, a.a.O.).

Rz. 15

b) Allerdings hat der Senat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Zuschlag dürfe auch nicht höher sein, als es die bestehende Differenz erfordere (BGH je a.a.O.). Hieran wird jedoch nicht uneingeschränkt festgehalten. Der Verwalter darf zwar für eine Tätigkeit nicht doppelt honoriert werden. Das schließt es aber nicht aus, den Erfolg des Verwalters bei der Fortführung des Unternehmens in angemessenem Umfang auch bei der Festlegung des Zuschlags zu berücksichtigen, vorausgesetzt, der erzielte Überschuss ist gerade auf den besonderen Einsatz des Verwalters zurückzuführen. Auch dann darf die Höhe aber nicht den tätigkeitsbezogenen Zuschlag überschreiten, der ohne eingetretene Erhöhung der Berechnungsgrundlage zuzubilligen wäre.

Rz. 16

c) Nach den vom Beschwerdegericht zugebilligten Zuschlägen von 100,1 v.H. einschließlich des Zuschlags für Betriebsfortführung i.H.v. 50 v.H. ergibt sich danach:

Rz. 17

Die Regelvergütung aus einer Berechnungsgrundlage einschließlich des Überschusses von 768.308,78 EUR errechnet sich mit 43.116,18 EUR, aus einer Berechnungsgrundlage ohne Überschuss von 640.038,63 EUR mit 40.550,77 EUR. Allein durch die Berücksichtigung des Überschusses in der Berechnungsgrundlage erhöht sich die Regelvergütung damit um 2.565,41 EUR.

Rz. 18

Der vom Beschwerdegericht für angemessen angesehene Zuschlag für die Betriebsfortführung von 50 v.H. auf Grundlage der nicht erhöhten Berechnungsgrundlage bewirkt eine Erhöhung der Vergütung um 20.275,39 EUR (50 v.H. von 40.550,77 EUR). Die zumindest auszugleichende Differenz beträgt daher 17.709,98 EUR. Der insoweit anzusetzende Ausgleichszuschlag für die Betriebsfortführung auf Basis der nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV zugrunde zu legenden erhöhten Berechnungsgrundlage beträgt damit 41,8 v.H. Denn ein Zuschlag in dieser Höhe auf die Regelvergütung nach der erhöhten Berechnungsgrundlage entspricht - jeweils zusammen mit der Regelvergütung selbst - einem Zuschlag von 50 v.H. auf die Regelvergütung auf der Grundlage der verminderten Berechnungsgrundlage.

Rz. 19

Der Vomhundertsatz von 41,8 ist in die Abwägung zur Festsetzung des Gesamtzuschlags zur Regelvergütung auf Grundlage der erhöhten Berechnungsgrundlage einzustellen. Sofern der Erfolg des Verwalters nicht bereits in anderer Weise angemessen berücksichtigt ist, hier etwa schon durch die erhöhte Berechnungsgrundlage auch bei den anderen Zuschlagstatbeständen, kann dabei in angemessenem Umfang aufgerundet werden. Der Gesamtzuschlag ist aber auch hier als Ergebnis einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung festzusetzen, welche die tatbestandlichen Überschneidungen bei der Festsetzung der Berechnungsgrundlage sowie der Zu- und Abschläge berücksichtigt (BGH, Beschl. v. 11.5.2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rz. 12; v. 20.5.2010 - IX ZB 11/07, ZIP 2010, 1403 Rz. 9).

Rz. 20

3. Soweit die Rechtsbeschwerde einen Zuschlag für die lange Verfahrensdauer verlangt, bleibt dem Rechtsmittel der Erfolg versagt. Da die Vergütung des Insolvenzverwalters an dessen tatsächlichen Arbeitsaufwand anknüpft, rechtfertigt nur ein konkret darzulegender Mehraufwand, nicht jedoch die lange Verfahrensdauer als solche die Gewährung eines Zuschlags (BGH, Beschl. v. 16.9.2010 - IX ZB 154/09, ZInsO 2010, 1949 Rz. 8; vgl. auch BGH, Beschl. v. 6.5.2010 - IX ZB 123/09, ZInsO 2010, 1504 Rz. 7). Dabei bedeuten die vermehrte Erledigung von Routinearbeiten wie die Erstellung von Zwischenberichten oder die Aktualisierung der Buchführung noch keinen Mehraufwand, welcher die Gewährung eines Zuschlags rechtfertigte (BGH, Beschl. v. 16.9.2010, a.a.O.). Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen. Dessen tatrichterliche Würdigung, wonach die Schwierigkeiten bei der Veräußerung der Betriebsimmobilie der Schuldnerin auf der Grundlage der Tätigkeitsberichte des Insolvenzverwalters keinen ungewöhnlichen Aufwand erkennen ließen, ist frei von Rechtsfehlern.

Rz. 21

4. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die Festsetzung der Vergütungszuschläge wegen der Zahl der Gläubiger und der Zahl der dem Insolvenzverwalter übertragenen Zustellungen. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 13.11.2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rz. 8; v. 16.9.2010 - IX ZB 200/08 Rz. 5 m.w.N.). Eine solche Gefahr hat die Rechtsbeschwerde nicht darzulegen vermocht. Eine Bindung an bestimmte "Faustregeltabellen", wie sie die Rechtsbeschwerde wohl geltend machen will, gibt es nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2007 - IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370; v. 14.2.2008 - IX ZB 181/04, ZInsO 2008, 373 Rz. 4; v. 10.7.2008 - IX ZB 152/07, ZInsO 2008, 854 Rz. 6; vom 6.5.2010, a.a.O., Rz. 3).

IV.

Rz. 22

Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Die bei der Festsetzung der Verwaltervergütung vorzunehmende Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen der einzelnen Tatbestände und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung obliegt dem Tatrichter. Diese wird danach die Höhe des Gesamtzuschlag neu festzulegen haben (BGH, Beschl. v. 20.5.2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rz. 9; vom 16.9.2010, a.a.O., Rz. 10).

Rz. 23

Bei der Festsetzung des Gesamtzuschlags ist bisher unberücksichtigt geblieben, dass der weitere Beteiligte schon im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig gewesen und entlohnt worden ist. Dies rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel einen Abschlag von der Vergütung als endgültiger Verwalter (BGH, Beschl. v. 11.5.2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642 Rz. 22 ff.; vom 16.9.2010, a.a.O., Rz. 3 m.w.N.). Das Beschwerdegericht ist insoweit auch nicht gehindert, die Bemessung der Zu- oder Abschläge anders zu gewichten, als bisher geschehen. Gebunden ist es nur an die Höhe der vom LG bereits festgesetzten Vergütung, die nicht zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers verschlechtert werden darf (BGH, Beschl. v. 16.6.2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 28.9.2006 - IX ZB 108/05, ZIP 2006, 2186 Rz. 4; v. 7.10.2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rz. 10).

V.

Rz. 24

Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren ist nach der Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 GKG auch für das Verfahren der sofortigen Beschwerde neu festzusetzen unter Berücksichtigung des Umstands, dass der weitere Beteiligte die geltend gemachte Vergütung zusätzlich zum bereits durch das AG festgesetzten Auslagenersatz und der hierauf entfallenden Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt 14.577,50 EUR verlangt hat.

 

Fundstellen

DB 2011, 8

EBE/BGH 2011

WM 2011, 1426

ZIP 2011, 1373

DZWir 2011, 471

MDR 2011, 1010

NZI 2011, 6

NZI 2011, 630

Rpfleger 2011, 628

ZInsO 2011, 1422

HRA 2011, 2

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