Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Jahnschaften, die in Gemeinden des Landkreises Olpe (Regierungsbezirk Arnsberg) ihren Sitz haben, haben durch das Olper Forstgesetz vom 3. August 1897 (Preuß. Ges. Samml. S. 285) eine gesetzliche Regelung erfahren, die durch Art 164 EGBGB aufrechterhalten worden ist.

Die einer Jahnschaft im Sinne der Anlage A zu § 1 des Olper Forstgesetzes gehörigen Jahnschaftsgrundstücke sind bei der Feststellung ihres Einheitswertes der Jahnschaft zuzurechnen.

Der festgestellte Einheitswert kann nicht auf die Jahnschaftsgenossen verteilt werden.

BewG §§ 3, 30 Abs. 3; Gesetz betreffend die Regelung der Forstverhältnisse für das ehemalige

 

Normenkette

BewG §§ 3, 30, 34

 

Tatbestand

Die Bfin. ist eine Realgemeinde (Jahnschaft) im Landkreis Olpe. Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte zum 1. Januar 1935 hat das Finanzamt die der Bfin. gehörigen Jahnschaftsgrundstücke (forstwirtschaftlicher Betrieb) der Bfin. zugerechnet. Gegen diese Zurechnung ist seinerzeit weder von der Bfin. noch von den Jahnschaftsgenossen ein Rechtsmittel eingelegt worden. Der auf den 1. Januar 1935 für den Betrieb - 241 ha Fläche - festgestellte Einheitswert beträgt .... RM.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 1956 beantragte die Bfin., diesen Einheitswert auf 0 DM festzustellen und den Einheitswert den Jahnschaftsgenossen als den wirklichen Eigentümern anteilsmäßig zuzurechnen sowie die einzelnen Anteile in die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Jahnschaftsgenossen einzubeziehen. Zur Begründung ihres Antrages machte die Bfin. geltend, daß die auf Grund des Gesetzes betreffend die Regelung der Forstverhältnisse für das ehemalige Justizamt Olpe im Kreise Olpe, Regierungsbezirk Arnsberg, vom 3. August 1897 (Preußische Gesetz-Sammlung S. 285), kurz Olper Forstgesetz genannt, ins Leben gerufenen Jahnschaften und Konsortenschaften niemals Eigentümer von Grundstücken gewesen seien. Durch dieses Gesetz seien lediglich die Grundstückseigentümer zur besseren Bewirtschaftung und Verwaltung der Forsten zusammengeschlossen worden, ohne daß die Eigentumsverhältnisse davon berührt worden seien. Das ergebe sich einwandfrei aus der Anweisung des Regierungspräsidenten von Arnsberg vom 28. Oktober 1897 zur Ausführung des Olper Forstgesetzes, wo es in § 4 Abs. 2 und 3 heiße:

"ß 4 (1) ...

In den Eigenthums- und Besitzverhältnissen der einzelnen Waldgenossen tritt keinerlei änderung ein.

Jeder von ihnen benutzt nach Maßgabe der gemeinsamen Betriebs- und Wirtschaftspläne sowie der nachstehenden Vorschriften die ihm gehörige Fläche ausschließlich."

Unter Berücksichtigung dieser Eigentumsverhältnisse heiße es dann weiter in § 6 Abs. 1:

"Die zur Erfüllung der Genossenschaftszwecke erforderlichen Kosten werden von dem Waldgenossen nach dem Verhältnis des Grundsteuerreinertrages der beteiligten Flächen aufgebracht ..."

Daß die Jahnschaftsgenossen Eigentümer geblieben seien, ergebe sich auch aus § 14 der genannten Anweisung, wo es unter 3. Holznutzung und Verwertung heiße:

"Jedem Waldgenossen steht auf den ihm gehörigen Waldtheilen die Nutzung und Verwertung des zum Einschlage gelangenden Holzes für sich zu. Er ist jedoch verpflichtet, die im Hauungsplan vorgesehenen Hauungen ordnungsmäßig auszuführen."

Aber auch das Olper Forstgesetz habe die Eigentumsverhältnisse der Anteilseigner am Grund und Boden geschützt. Das ergebe sich aus § 3 dieses Gesetzes, in dem die Jahnschaftsgenossen als Miteigentümer des Jahnschaftsvermögens bezeichnet seien, sowie aus § 12, durch den dem Jahnschaftsanteil in rechtlicher Beziehung alle Eigenschaften des Grundstücks übertragen seien. Der Umstand, daß die Jahnschaften juristische Personen seien, berühre die Eigentumsverhältnisse nicht; er habe nur den Zweck, die Handlungsfähigkeit der Jahnschaft für die gemeinsame Nutzung und Verwaltung zu sichern. Zwar seien auch die Jahnschaften im Grundbuche als Eigentümer der zur Jahnschaft gehörenden Grundstücke eingetragen, während die Jahnschaftsanteile auf den Namen der Jahnschaftsgenossen eingetragen seien. Aus dem Begriff des Eigentums ergebe sich aber, daß nur einer Eigentum an demselben Grundstücke haben könne. Nach dem Werdegang der Waldgenossenschaften könnten das aber nur die Genossen sein; denn sie hätten ihr Eigentum beim Zusammenschluß nicht auf die Jahnschaft übertragen. Sie seien vielmehr nach dem Gesetz und den dazugehörenden Ausführungsanweisungen Eigentümer geblieben. Die Eintragung der Jahnschaftsgrundstücke im Grundbuche auf den Namen der Jahnschaft könne nur den Zweck haben, festzustellen, daß es sich um Grundstücke eigener Art, nämlich um Jahnschaftsgrundstücke handle. Eine solche Eintragung sei schon notwendig gewesen, um eine Unrichtigkeit des Grundbuches zu vermeiden und so seinen öffentlichen Glauben zu sichern. Der Eintragung könne somit bezüglich der Eigentumsverhältnisse nur eine erläuternde, nicht aber eine eigentumsbegründende Wirkung beigemessen werden. Sinn und Zweck des Olper Forstgesetzes sei nicht gewesen, Eigentumsverhältnisse zu verändern, sondern die zweckmäßige Verwaltung und Nutzung des Forstbesitzes der zusammengeschlossenen Eigentümer zu gewährleisten. Tatsächlich handle es sich bei den Jahnschaften um Gesamthandeigentum, ein aus altem deutschem Rechte stammendes Gebilde. An diesem Charakter der Jahnschaften sei durch Schaffung der Einrichtung von juristischen Personen durch das BGB nichts geändert worden. Das ergebe sich aus Art. 164 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB).

Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß die Bfin. unter die Realgemeinden oder ähnlichen Gebilde falle, die Rechtspersönlichkeiten des privaten oder öffentlichen Rechtes seien. Die ihr zugerechneten Grundstücke stünden zum mindesten in ihrem Eigenbesitz. Die Anteile würden bei den Anteilseignern zum sonstigen Vermögen gehören. Die Vorschrift des § 30 Abs. 3 BewG, wonach in den landwirtschaftlichen Betrieb ein Anteil des Eigentümers an anderen Flächen einbezogen werden könne, soweit er mit dem Betriebe zusammen bewirtschaftet werde, sei nicht anwendbar, weil der einzelne Genosse nicht eine bestimmte Fläche des Genossenschaftswaldes, die seinem Anteil entspreche, zur Bewirtschaftung zugeteilt bekomme, vielmehr werde der Genossenschaftswald nach den Plänen der Genossenschaft einheitlich bewirtschaftet.

Der Steuerausschuß gab dem Einspruch statt und stellte den Einheitswert zum 1. Januar 1956 auf 0 DM fest. Auf die Berufung des Vorstehers des Finanzamts hin hob das Finanzgericht die Einspruchsentscheidung auf und wies den Einspruch und die Anschlußberufung der Jahnschaft als unbegründet zurück. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, daß es sich bei der Bfin. um ein Rechtsgebilde handle, das - unbeschadet einzelner Abschnitte seiner Entwicklung - in seinem Ursprung auf ein Gesamteigentum altdeutscher Prägung zurückgehe. Es sei ein Rechtsgebilde älteren Rechtes, das wie viele andere Realgemeinden unter dem Schutz des Art. 164 EGBGB bis heute von Bestand geblieben sei. Bei all diesen Rechtsgebilden, gleichgültig ob sie Jahnschaften, Forstinteressentenschaften usw. genannt würden, erhebe sich immer wieder die häufig nur schwierig zu entscheidende Frage, wem - der Personenvereinigung als Körperschaft oder deren einzelnen Mitgliedern - der Grund und Boden, der im Rahmen der Realgemeinde bewirtschaftet werde, als Eigentum zuzurechnen sei. Nach den sogenannten Würzburger Richtlinien vom 23. Juli 1937 sollte, sofern die Realgemeinden Rechtspersönlichkeiten seien, der Einheitswert für den Grundbesitz auf ihren Namen festgestellt werden. Wenn dagegen der Grundbesitz der Realgemeinde den Berechtigten einzeln oder gemeinschaftlich zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen sei, sollte er diesen Berechtigten auch bei der Einheitsbewertung zugerechnet werden. Im Streitfalle sei bei der Hauptfeststellung 1935 der Grund und Boden nicht den einzelnen Jahnschaftsgenossen, sondern der Jahnschaft, einer Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, unanfechtbar zugerechnet worden. Wenn nun die Bfin. die bei der Hauptfeststellung 1935 erledigte Zurechnung des Betriebes wieder aufgreife und eine änderung in der Zurechnung zugunsten ihrer Jahnschaftsgenossen zum 1. Januar 1956 begehre, so handle es sich zwar der Form nach um einen Einzelfall, bei dem eine Fehlerbeseitigung durch Fortschreibung vorgenommen werden solle. In Wirklichkeit aber handle es sich um einen Musterprozeß, der für alle Rechtsgebilde gleicher oder ähnlicher Art von Bedeutung sei. Würde nämlich der Antrag der Bfin. auf Fehlerbeseitigung grundsätzlich zugelassen, dann müßte auch anderen Realgemeinden eine überprüfung der Zurechnung des Eigentums an den bewirtschafteten Grundstücken gestattet werden. Hiermit würde aber in der Tat zumindest die ganze Gruppe derjenigen Realgemeinden berührt werden, die als juristische Personen oder als steuerlich selbständige Gemeinschaften anzusehen seien. Das würde im Falle einer Anerkennung der Fehlerbeseitigung möglicherweise zu einer Lawine von Fortschreibungsanträgen führen. Eine derartige kollektive Fortschreibung könne aber nicht zugelassen werden. Eine änderung könne erst bei der nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte erfolgen.

Die Bfin. ist in ihrer Rb. der Auffassung, daß man bei der Frage, ob sich eine unzulässige Kollektivfortschreibung ergebe oder nicht, nur von der Fläche der betreffenden Jahnschaften ausgehen dürfe. Hierbei ergebe sich aber, daß die gesamten Waldflächen im Landkreise Olpe rund 36.000 ha, die Forstflächen der Jahnschaften und Konsortenschaften aber nur rund 5.000 ha betragen würden. Im übrigen sei in übereinstimmung mit dem Finanzamt davon auszugehen, daß der zum 1. Januar 1935 festgestellte Einheitswert bestehen bleiben solle; dieser Einheitswert sei jedoch entgegen dem Antrage des Finanzamts allen Jahnschaftsgenossen entsprechend ihren Anteilen steuerlich zuzurechnen. An der Auffassung, daß den Jahnschaftsgenossen das Miteigentum am Jahnschaftsvermögen zustehe und für die Jahnschaft als solche kein Eigentumsrecht mehr verbleibe, werde festgehalten.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet, wenn auch den Ausführungen des Finanzgerichts in wesentlichen Punkten nicht gefolgt werden kann.

Richtig ist, daß nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, der auch der Bundesfinanzhof gefolgt ist, etwaige Fehler, die bei der Feststellung eines Einheitswertes unterlaufen sind, grundsätzlich mit Wirkung von einem folgenden Feststellungszeitpunkte ab durch Fortschreibung beseitigt werden können. Es sind jedoch zwei Vorbehalte zu machen: 1. es muß sich um einen klarliegenden, einwandfrei feststellbaren Fehler handeln, und

es darf sich nur um die Beseitigung von Fehlern in Einzelfällen handeln.

Dem Finanzgericht ist zuzugeben, daß es sich in den Fällen der Bewirtschaftung von Grundbesitz im Rahmen einer Realgemeinde (Hauberggenossenschaften, Jahnschaften, Forstinteressentenschaften usw.) immer wieder um die Frage handelt, wem von den Beteiligten - der Realgemeinde oder deren einzelnen Mitgliedern - der Grundbesitz zuzurechnen ist. Der Senat hält es trotzdem nicht für angängig, der Entscheidung der ersten Frage (liegt überhaupt ein klarer, einwandfrei feststellbarer Fehler vor?) aus dem Wege zu gehen und sich auf die Entscheidung der zweiten Frage (handelt es sich um die Beseitigung von Fehlern in einem Einzelfalle?) zu beschränken. Die Entscheidung der ersten Frage muß den Vorrang vor der Entscheidung der zweiten Frage haben. Die Nachprüfung hierzu ergibt, daß von einem Fehler, der bei der Feststellung des Einheitswertes 1935 unterlaufen sein soll, keine Rede sein kann.

I. Abschnitt Die Bfin. gehört zu den in der Anlage A zu § 1 des Olper Forstgesetzes vom 3. August 1897 bezeichneten Jahnschaften. Diese Jahnschaften unterliegen hinsichtlich des Forstbetriebes und ihrer Benutzung der Aufsicht des Staates nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche für die Holzungen derjenigen Gemeinde gelten, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben (ß 1 Abs. 1 des Gesetzes). Die Jahnschaftsgenossen sind Miteigentümer des Jahnschaftsvermögens. Sie nehmen nach dem Verhältnis ihrer Anteile an den Nutzungen und Lasten der Jahnschaft teil (ß 3 Abs. 1 des Gesetzes).

Das Olper Forstgesetz vom 3. August 1897 ist am 1. Oktober 1897 in Kraft getreten. Nach Art. 164 EGBGB sind die landesgesetzlichen Vorschriften über die zur Zeit des Inkrafttretens des BGB (1. Januar 1900) bestehenden Realgemeinden und ähnlichen Verbänden, deren Mitglieder als solche zu Nutzungen an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Mühlen, Brauhäusern und ähnlichen Anlagen berechtigt sind, in Kraft geblieben. Nach derselben Vorschrift macht es keinen Unterschied, ob die Realgemeinden oder sonstigen Verbände juristische Personen sind oder nicht, und ob die Berechtigung der Mitglieder an Grundbesitz geknüpft ist oder nicht. Unter den Beteiligten besteht keine Meinungsverschiedenheit darüber, daß die Jahnschaften im Landkreis Olpe (Regierungsbezirk Arnsberg) durch das Olper Forstgesetz eine durch Art. 164 EGBGB aufrechterhaltene gesetzliche Regelung erhalten haben. Mehr kann jedoch aus der genannten Vorschrift für die Entscheidung des Streitfalles nicht entnommen werden.

II. Abschnitt 1.

Die Bfin. hat ursprünglich beantragt, den ihr gegenüber festgestellten Einheitswert 1935 auf 0 DM fortzuschreiben. In der Rb. hat sie nunmehr vorgetragen, daß der Einheitswert keiner Wertfortschreibung bedarf, daß aber die Jahnschaftsgenossen als Eigentümer festgestellt werden sollen.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich, daß es sich um die Frage der Zurechnung eines Einheitswertes und nicht lediglich um die Frage der Verteilung des Einheitswertes auf mehrere Beteiligte handelt. Eine Beteiligung der angeblichen Eigentümer am Verfahren kommt daher nicht in Betracht.

2. Zur Beseitigung von Mißverständnissen ist noch folgendes vorauszuschicken: Das Olper Forstgesetz unterscheidet - was von der Bfin. übersehen wird - zwischen Jahnschaften, Konsortenstücken und Forstbezirken. Der Kreis der Jahnschaften ergibt sich aus der Anlage A zu § 1 des Gesetzes; diese Nachweisung ist in vier Abschnitte eingeteilt, und zwar: Abschnitt I Stadt Olpe, Abschnitt II Amt Olpe, Abschnitt III Amt Drolshagen und Abschnitt IV Amt Wenden (die Bfin. gehört zu den im Abschnitt IV aufgeführten Jahnschaften). über die Konsortenstücke enthält § 24 des Gesetzes nähere Vorschriften. Mit den Jahnschaften und Konsortenstücken dürfen die in Anlage B zu § 25 Abs. 1 des Gesetzes aufgeführten Forstbezirke nicht verwechselt werden. In dieser Vorschrift ist angeordnet, daß die Eigentümer derjenigen Grundstücke, welche unter der Bezeichnung Forstbezirke bis zum Inkrafttreten des Gesetzes betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften vom 6. Juli 1875 (Preußische Gesetz-Sammlung S. 416) gemeinschaftlich nach bestimmter Schlageinteilung unter Staatsaufsicht bewirtschaftet worden sind, von dem Regierungspräsidenten zum Zwecke der gemeinschaftlichen forstmäßigen Bewirtschaftung ihrer Grundstücke zu Waldgenossenschaften im Sinne des § 23 Abs. 2 Ziff. 2 des vorgedachten Gesetzes vereinigt werden. Diesem Gesetzesbefehl ist der Regierungspräsident von Arnsberg nachgekommen, indem er mit Verordnung vom 23. September 1897 diejenigen Forstbezirke, die der Vorschrift des § 25 Abs. 1 des Olper Forstgesetzes unterstellt sind, zu besonderen Forstgenossenschaften im Sinne des Gesetzes vom 6. Juli 1875 zusammengeschlossen hat.

3. Auf folgendes ist noch hinzuweisen: Gestützt auf entsprechende Ermächtigung im Olper Forstgesetz (§§ 21, 24 und 25) hat der Regierungspräsident in Arnsberg im Wege der Verordnung unter dem 28. Oktober 1897 besondere Anweisungen zur Ausführung des Forstgesetzes erlassen, und zwar getrennt eine Anweisung für die dem Forstgesetz unterstellten Jahnschaften und Konsortenstücke und eine Anweisung für die dem Forstgesetz unterstellten Forstbezirke. Die von der Bfin. eingangs dieser Entscheidung aufgeführten Zitate aus der Anweisung des Regierungspräsidenten betreffend die Eigentums- und Besitzverhältnisse der einzelnen Waldgenossen sind jedoch von der Bfin. der Anweisung entnommen, die nur für Forstbezirke, aber nicht für die Jahnschaften gilt. Derartige Bestimmungen sind in der für Jahnschaften und Konsortenstücke geltenden Anweisung nicht enthalten. Die Bfin. kann sich nicht auf Bestimmungen berufen, die für sie offensichtlich nicht gelten. Demnach ist entgegen dem Vortrage der Bfin. festzustellen, daß die Eigentums- und Besitzverhältnisse der Jahnschaften und der Jahnschaftsgenossen ausschließlich nach den §§ 1 bis 21 des Olper Forstgesetzes und den hierzu ergangenen Ausführungsanweisungen zu beurteilen sind. tatsächlich ergeben sich grundlegende Unterschiede zwischen den Jahnschaften und den Forstbezirken.

4. Nach § 2 des Olper Forstgesetzes können die Jahnschaften unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Danach hat die Bfin. eigene Rechtsfähigkeit und kann echtes Eigentum an Grundstücken erwerben, was auch geschehen ist. Bei dem ihr gehörigen Grundbesitz ist lediglich zu unterscheiden zwischen Jahnschaftsgrundstücken und sonstigen Grundstücken. Nach § 4 des Gesetzes haben die den Jahnschaften bei Inkrafttreten des Gesetzes gehörigen Grundstücke nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 die Eigenschaft als Jahnschaftsgrundstücke erlangt, während die von einer Jahnschaft nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erworbenen Grundstücke erst durch Aufnahme in den Jahnschaftsverband (ß 16 des Gesetzes; Beschluß der Jahnschaftsversammlung) die Eigenschaft von Jahnschaftsgrundstücken erlangen (vgl. § 9 des Gesetzes). Nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes werden die der Jahnschaft gehörigen Grundstücke auf den Namen der Jahnschaft und die Jahnschaftsanteile auf den Namen der Jahnschaftsgenossen im Grundbuche eingetragen; die Eigenschaft eines Jahnschaftsgrundstückes ist im Grundbuche zu vermerken. Ob der Bfin. außer den Jahnschaftsgrundstücken, um deren steuerliche Zurechnung der Streit geht, noch andere Grundstücke gehören, ist aus den Akten nicht ersichtlich, dies kann auch dahingestellt bleiben, da es für die zu treffende Entscheidung nicht darauf ankommt. Jedenfalls ist der Senat der Auffassung, daß die Bfin. echtes Eigentum an ihren Grundstücken hat. Hierfür spricht auch die Tatsache, daß die Bfin. nach den Akten in den Jahren 1949 bis 1954 in mehreren Einzelfällen Grundstücke aus ihrem Grundbesitz an Privatpersonen veräußert hat.

5. Zu prüfen bleibt, ob etwa besondere Vorschriften des Olper Forstgesetzes eine abweichende Auslegung zulassen oder erfordern. Wie oben schon erwähnt, bestimmt § 3 Abs. 1 des Gesetzes, daß die Jahnschaftsgenossen Miteigentümer des Jahnschaftsvermögens sind und nach dem Verhältnis ihrer Anteile an den Nutzungen und Lasten der Jahnschaft teilnehmen. Außerdem heißt es in § 12 Abs. 1 des Gesetzes, worauf die Bfin. ausdrücklich hinweist, wie folgt: Soweit nicht Verträge, rechtskräftige Entscheidungen, durch Verjährung oder im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuches erworbene Rechte entgegenstehen, tritt der für ein Jahnschaftsgrundstück festgesetzte Vermögensanteil (Jahnschaftsanteil) an dessen Stelle und überkommt in rechtlicher Beziehung alle Eigenschaften des Grundstückes.

Hierzu ist zu sagen, daß die rechtliche Natur der Jahnschaftsanteile im Olper Forstgesetz nicht geregelt ist. Aus diesem Gesetz ist nur zu entnehmen, daß die Jahnschaftsgenossen als Miteigentümer des Jahnschaftsvermögens nach dem Verhältnis ihrer Anteile an den Nutzungen und Lasten der Jahnschaft teilnehmen. Hinsichtlich der Hauberganteile an Hauberggenossenschaften im benachbarten Siegerland, die mit den Jahnschaften rechtlich vergleichbar sind wird die Auffassung vertreten (Lorsbach, Hauberge und Hauberggenossenschaften des Siegerlandes S. 78), daß die im deutschen Recht geprägte und für die Hauberggenossenschaften typische Form des korporativen Gesamteigentums auf der Zerlegung des Eigentums zwischen der Genossenschaft und ihren Glieder (den Genossen) beruht. Während der Genossenschaft als Einheit die im Eigentumsrecht enthaltene Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse zuständen, falle den Genossen der Nutzungsinhalt des Eigentums in Form von sonderrechtlichen Anteilen zu. Diese seien mit einer Art rechtlicher Selbständigkeit ausgestattet und insoweit dem Körperschaftswillen der Genossenschaft entzogen, als sie durch den jeweiligen Genossen frei veräußert und verpfändet werden könnten (ß 7 der Siegerländer Haubergordnung vom 17. März 1879, Preußische Gesetz-Sammlung S. 228). In der unmittelbaren Beziehung der Anteilsrechte auf das der Nutzung unterworfene Haubergvermögen zeige sich ein sachenrechtlicher Einschlag. Die Art der Nutzung könne zwar durch Mehrheitsbeschluß bestimmt und geändert werden, indessen könne die Nutzung selbst dem einzelnen Genossen niemals gänzlich entzogen werden. Diese Sachbeziehung der Nutzungsrechte verbiete ihre Einstufung als reine Mitgliedschaftsrechte, die lediglich dem Verbandsrecht angehören würden. Es verbiete sich aber auf Grund der körperschaftsrechtlichen Verflechtung auch eine ausschließliche Einordnung der Nutzungsrechte in die dinglichen Individualrechte.

Diesen Rechtsausführungen tritt der erkennende Senat bei. Er ist ebenfalls der Auffassung, daß die Jahnschaftsanteile nicht lediglich Mitgliedschaftsrechte und auch keine reinen dinglichen Rechte sind. Vielmehr handelt es sich, wie auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Januar 1962 - V ZR 83/60 (Neue Juristische Wochenschrift 1962 S. 804) hinsichtlich der Realgemeindeberechtigung nach dem Preußischen Gesetz betreffend die Verfassung der Realgemeinden in der Provinz Hannover vom 5. Juni 1888 (Preußische Gesetz-Sammlung S. 233) ausgeführt hat, um ein gemischtes Recht, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der mitgliedschaftliche oder der sachenrechtliche Einschlag überwiegt. Auf jeden Fall kann jedoch ein solches Nutzungsrecht nicht dazu führen, den Grundbesitz, an dem ein solches Nutzungsrecht besteht, steuerlich nicht dem Eigentümer zuzurechnen. Der Senat kommt daher in übereinstimmung mit dem Finanzamt zu dem Ergebnis, daß die einer Jahnschaft im Sinne der Anlage A zu § 1 des Olper Forstgesetzes gehörigen Jahnschaftsgrundstücke bei der Feststellung ihres Einheitswertes der Jahnschaft zuzurechnen sind. Ob dies auch für bestimmte Sonderfälle (III 1 der Anlage A zu § 1 des Olper Forstgesetzes), Konsortenstücke und Forstbezirke gelten muß, kann hier nicht entschieden werden, da ein solcher Streitfall nicht zur Entscheidung ansteht.

III. Abschnitt Zu entscheiden bleibt schließlich noch, ob es zulässig oder geboten ist, den gegenüber der Bfin. festgestellten Einheitswert auf die Jahnschaftsgenossen nach dem Verhältnis ihrer Nutzungsanteile zu verteilen. Das BewG (ß 3) schreibt die Verteilung des für ein Wirtschaftsgut im ganzen festgestellten Wertes vor, wenn das Wirtschaftsgut mehreren Personen zusteht. Gemeinsames Eigentum mehrerer Personen kommt bürgerlich-rechtlich in der Form des Miteigentums nach Bruchteilen und in der Form des Eigentums zur gesamten Hand vor. Miteigentum nach Bruchteilen scheidet bei der Bfin. aus. Als Gemeinschaften zur gesamten Hand, die unter § 3 BewG fallen, sind unter anderem zu nennen: Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes, die Erbengemeinschaft. Da jedoch die Bfin. keine derartige Gemeinschaft zur gesamten Hand ist, sondern - wie oben unter Abschnitt II dargelegt - eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, hat eine Verteilung des Einheitswertes auf die Jahnschaftsgenossen zu unterbleiben. Damit entfällt auch die Prüfung der Frage, ob in den landwirtschaftlichen Betrieb eines Jahnschaftsgenossen gegebenenfalls auch ein Anteil desselben am Jahnschaftsvermögen nach § 30 Abs. 3 BewG einbezogen werden könnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410710

BStBl III 1963, 204

BFHE 1963, 558

BFHE 76, 558

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