Leitsatz (amtlich)

Abfindungen wegen Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis, die auf Grund des Abkommens der IG Metall mit dem Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände e. V. zum "Schutz der Arbeiter und Angestellten vor Folgen der Rationalisierung" vom 27. Mai/25. Juni 1968 gezahlt werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 9; LStDV § 6 Nr. 7; BetrVG §§ 72-73, 75

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Schlosser bei einer GmbH beschäftigt. Wegen Auflösung der Betriebsabteilung schied er zum 31. Dezember 1968 aus der Firma aus. Neben dem Monatslohn für Dezember und einer Abschluß-Jahresprämie erhielt er 4 450 DM als Abfindung nach dem "Abkommen zum Schutz der Arbeiter und Angestellten vor Folgen der Rationalisierung" (Rationalisierungsabkommen), das der Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände e. V. mit der Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland am 27. Mai/25. Juni 1968 abgeschlossen hatte. Zweck des Tarifvertrags ist es, die durch Rationalisierungsmaßnahmen entstehenden nachteiligen Folgen für die Arbeitnehmer nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu mindern. Neben der Umsetzung, Versetzung, Umgruppierung und Umschulung sieht der Tarifvertrag für entlassene Arbeitnehmer, die bei ihrer Kündigung das 40. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre ununterbrochen dem Betrieb angehört haben, die Zahlung von Abfindungen vor, die nach Dienstjahren gestaffelt sind. Die Firma hat von der an den Kläger gezahlten Abfindung Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. Bei Bearbeitung des Lohnsteuer-Jahresausgleichsantrags des Klägers für 1968 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) fest, daß die Arbeitgeberin 67,40 DM zu wenig Lohnsteuer einbehalten hatte. Das FA erließ keinen Ablehnungsbescheid (§ 4 Abs. 6 JAV), sondern forderte mit Verfügung vom 6. Juni 1969 67,40 DM Lohn- und 6,74 DM Kirchenlohnsteuer nach. Der "Widerspruch" des Klägers, mit dem er die Steuerfreiheit der Abfindung begehrte, und seine Klage hatten keinen Erfolg.

Das FG begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Nach dem Sachverhalt sei es bereits zweifelhaft, ob der Kläger entlassen oder freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Die gezahlte Abfindung sei aber in keinem Fall nach § 6 Nr. 7 LStDV steuerfrei, weil es sich um eine tarifvertragliche Regelung für die gesamte Metallindustrie handele und nach § 6 Nr. 7 LStDV nur Abfindungen steuerfrei seien, die auf einer im einzelnen Betrieb getroffenen Einigung beruhten. Das FG folge dabei dem Erlaß des Finanzministers Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 1969 - S 2330 - 3-V B 2/8 2332 - 16 (Lohnsteuer-Kartei der OFD Düsseldorf-Köln-Münster, Anw. Nr. 50 zu § 6 LStDV). Mit der auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zugelassenen Revision (Beschluß vom 21. April 1972 VI B 70/71) rügt der Kläger Verletzung des § 6 Nr. 7 LStDV. Das FG habe die Bedeutung der §§ 72, 73 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) verkannt. Das Rationalisierungsabkommen regele Tatbestände, die unter § 72 BetrVG fielen. Die im Abkommen festgesetzten Abfindungen gingen nicht über die Sätze des § 10 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) hinaus. Die Möglichkeit, Einigungen in den Fällen des § 72 BetrVG überbetrieblich durch Tarifvertrag zu erreichen, sei nach § 75 BetrVG gegeben und sei in der Literatur auch nicht streitig. Es sei daher unverständlich und rechtsirrig, daß das FG eine Prüfung nach den §§ 9, 10 KSchG vorgenommen habe. Die Entschädigungen nach dem Rationalisierungsabkommen berücksichtigten den sozialen Kündigungsschutz. Daß sie den Charakter einer zusätzlichen Leistung hätten, könne aus keinem Satz des Abkommens geschlossen werden. Vor Zahlung der Abfindung habe der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die notwendigen Beratungen durchgeführt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Abfindung von 4 550 DM steuerfrei zu belassen.

Der dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 FGO beigetretene BdF hat ausgeführt: Die Steuerfreiheit der Abfindung, die der Kläger erhalten habe, könne nicht auf § 3 Nr. 9 EStG (§ 6 Nr. 7 LStDV i. V. mit §§ 72, 73 BetrVG) gestützt werden, weil § 72 Abs. 1 Buchst. e BetrVG ausdrücklich vorsehe, daß die Rationalisierung nicht der Mitbestimmung unterliege und die §§ 72, 73 BetrVG nur Betriebsvereinbarungen, nicht aber tarifvertragliche Regelungen beträfen. Steuerfreiheit könnte bei dieser Sachlage nur gewährt werden, wenn entweder § 3 Nr. 9 EStG über seinen Wortlaut hinaus auch auf Entlassungsabfindungen aufgrund eines Tarifvertrags anwendbar wäre oder wenn die Mitwirkung des Betriebsrats im Rahmen des Rationalisierungsschutzabkommens den in §§ 72, 73 BetrVG 1952 geregelten Fällen gleichzustellen sei. Hierfür könnte sprechen, daß es für den einzelnen Arbeitnehmer keinen Unterschied mache, ob die Entlassungsentschädigung ihre Rechtsgrundlage in einer Betriebsvereinbarung, einer Einigung mit dem Arbeitgeber oder in einem Tarifvertrag habe. Der Wortlaut des § 3 Nr. 9 EStG stehe einer derartigen Auslegung auch nicht zwingend entgegen; denn man könnte die Meinung vertreten, daß § 3 Nr. 9 Satz 1 EStG die Steuerfreiheit der Abfindungen an den sozialen Kündigungsschutz im Einzelfall binde, während Satz 2 sich von dem Gedanken des sozialen Kündigungsschutzes löse und eine Entwicklung auf kollektive Vereinbarung hin erkennen ließe. Habe der Gesetzgeber aber den Bereich individuell vereinbarter Abfindungen überschritten und kollektive Regelungen in Form von Betriebsvereinbarungen berücksichtigt, könnte gefolgert werden, daß die Entwicklung der Verhältnisse auch die Einbeziehung der auf tarifvertraglicher Grundlage beruhenden Abfindungen gebiete. Diese Auffassung werde aber nicht durch die Gesetzesmotive gedeckt. Die derzeitige Fassung von § 3 Nr. 9 EStG beruhe auf dem StÄndG 1965 (BStBl I 1965, 217). In dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze (Bundestags-Drucksache IV/2400) sei vorgesehen gewesen, in § 3 Nr. 9 EStG auch Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, die in einem Vergleich vereinbart werden, von der Steuer zu befreien. Auf Antrag des Bundesrates (Drucksache 193/2/64) sei § 3 Nr. 9 EStG um die Steuerbefreiung von Abfindungen erweitert worden, die auf einem Interessenausgleich, einer Einigung oder einem Einigungsvorschlag (§§ 72, 73 BetrVG) beruhen. Entscheidend dafür sei die sachliche Vergleichbarkeit von begünstigten Entlassungsentschädigungen gemäß §§ 7, 8 KSchG mit Abfindungen auf der Grundlage der §§ 72, 73 BetrVG gewesen. Diese sei darin zu sehen, daß es keinen Unterschied mache, ob ein von der Entlassung betroffener Arbeitnehmer bei der Verfolgung seiner Interessen selbst dem Arbeitgeber gegenübertrete oder ob er die Wahrnehmung seiner Rechte dem Betriebsrat als seinem Vertreter überlasse. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten aber nur auf der Ebene des einzelnen Betriebs veranlaßte Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis nach § 3 Nr. 9 EStG steuerbefreit sein. Man könnte allerdings die tarifvertragliche Regelung über die Zahlung von Entlassungsentschädigungen als anderes Verfahren im Sinn von § 75 BetrVG ansehen. Abgesehen davon, daß die grundsätzliche Frage, ob Vereinbarungen nach § 75 BetrVG 1952 durch Tarifverträge getroffen werden können, sehr strittig sei, bedürfe es hierzu aber keiner abschließenden Stellungnahme. § 75 BetrVG sei in § 3 Nr. 9 EStG nicht angeführt, ohne daß insoweit eine Gesetzeslücke feststellbar sei. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze (Bundestags-Drucksache IV/2400), wie auch die vom Bundesrat angeregte und vom Bundestag gebilligte Erweiterung um die Fälle der §§ 72, 73 BetrVG ließen das Bestreben erkennen, die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 9 EStG nicht zu sehr ausufern zu lassen und an konkrete, im Gesetz angesprochene Tatbestandsmerkmale zu knüpfen.

Schließlich sei auch die Transformierung der tarifvertraglichen Regelung über die Entlassungsentschädigungen in der Form des Interessenausgleichs innerhalb des einzelnen Betriebs nicht möglich. Dem Betriebsrat sei zwar in § 4 des Abkommens zum Schutz der Arbeiter und Angestellten vor Folgen der Rationalisierung ein Mitwirkungsrecht eingeräumt. Der Betriebsrat habe aber keine Entschließungs- und Entscheidungsfreiheit, wie sie für die Steuerfreiheit von Entlassungsentschädigungen auf Grund des Betriebsverfassungsgesetzes nach § 3 Nr. 9 EStG erforderlich sei. Ein anderes Ergebnis ließe sich auch nicht im Wege der Gesetzesauslegung aufgrund der Entwicklung der Verhältnisse vertreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Wie der Senat in seinen Urteilen vom 3. November 1972 VI R 341/69 (BFHE 107, 429, BStBl II 1973, 240) und vom 4. Dezember 1972 VI R 246/70 (BFHE 107, 433, BStBl II 1973, 242) ausgeführt hat, ist die Steuerfreiheit bei den auf Grund eines Interessenausgleichs, einer Einigung oder eines Einigungsvorschlags (§§ 72, 73 BetrVG) gezahlten Abfindungen unabhängig von den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 7, 8 KSchG 1951, jetzt §§ 8-10 KSchG 1969) zu sehen. Insoweit kann den diesen Entscheidungen entgegenstehenden Ausführungen des FG nicht gefolgt werden. Da das angefochtene Urteil sich aber aus anderen Gründen als richtig darstellt, war die Revision gleichwohl zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 FGO).

Sowohl der Interessenausgleich (§ 72 BetrVG) als auch die Einigung (§ 73 Abs. 1 BetrVG) und der Einigungsvorschlag (§ 73 BetrVG) gehen von dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Betriebsänderungen aus, die im einzelnen in § 72 Abs. 1 Buchstaben a bis c beschrieben sind. Im vorliegenden Fall könnte ein derartiger Mitbestimmungsfall nur durch die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden (§ 72 Abs. 1 Buchst. e BetrVG 1952) ausgelöst worden sein, wobei aber gerade bei Rationalisierungsmaßnahmen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgeschlossen wird (Fitting-Kraegeloh-Auffarth, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz 1952, 9. Aufl., § 72 Anm. 23). Aus diesem Grund hat auch die Verwaltung Abfindungen besteuert, die auf tarifvertraglicher Regelung beruhten und Folgen von Rationalisierungsmaßnahmen mildern sollten.

Selbst wenn man aber ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im vorliegenden Fall annehmen und die Ansicht des Klägers übernehmen wollte, nach der ein Fall des § 75 BetrVG gegeben sein soll, könnte die Entscheidung nicht anders ausfallen. Der Kläger sieht die an ihn gezahlte Abfindung auf dem Hintergrund des § 75 BetrVG, der dem Unternehmer und dem Betriebsrat die Möglichkeit eröffnet, zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten auch ein anderes Verfahren zu vereinbaren, als es §§ 72 Abs. 2, 73 BetrVG vorsieht, § 75 BetrVG ist aber nicht in § 3 Nr. 9 EStG aufgeführt. Der Senat vermag den Katalog des § 3 Nr. 9 EStG auch nicht um einen zusätzlichen Befreiungstatbestand zu erweitern. Da es sich wegen der klaren Fassung des Gesetzes nicht darum handeln kann, im Wege der Auslegung derjenigen den Vorzug zu geben, "die dem im Wortlaut des Gesetzes in seinem Sinnzusammenhang ausgedrückten Gesetzeszweck entspricht" (Urteil des BFH vom 28. April 1970 II 56/65, BFHE 99, 255, BStBl II 1970, 597), könnten Entlassungsentschädigungen nach § 75 BetrVG nur dann steuerfrei sein, wenn der Wortlaut des § 3 Nr. 9 EStG nicht den wahren Willen des Gesetzgebers wiedergibt (Urteil des BFH vom 26. Januar 1962 VI 41/61 U, BFHE 74, 499, BStBl III 1962, 187). Diese Feststellung konnte der Senat aber wegen der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung nicht treffen, wie sie der dem Verfahren beigetretene BdF im einzelnen dargestellt hat. Die weitgehend politische Entscheidung, ob Entlassungsentschädigungen auf Grund tarifvertraglicher Regelung steuerfrei sein sollen, muß vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Ob die Abfindung auch im Wege des Interessenausgleichs, einer Einigung oder eines Einigungsvorschlags hätte gezahlt werden können, ist dabei unerheblich. Der Steueranspruch entsteht unabhängig von der abstrakten Möglichkeit der Gestaltung von Lebenssachverhalten mit der Tatbestandsverwirklichung (§ 1 Abs. 1 AO, §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1 StAnpG).

 

Fundstellen

BStBl II 1974, 215

BFHE 1974, 257

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