Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwertung von Erkenntnissen, die bei einer Außenprüfung erlangt worden sind; Grunderwerbsteuer beim Wechsel im Personenstand einer Gesellschaft; Anzeige nach GrEStG NW

 

Leitsatz (NV)

1. Das Finanzamt ist grundsätzlich nicht gehindert, Folgerungen aus der im Rahmen einer Außenprüfung erlangten Kenntnis auch für Steuern zu ziehen, auf die sich nach der Prüfungsanordnung die Prüfung nicht erstreckt hat (BFH-Urteil vom 15.11. 1988 VIII R 339/83, BFH/NV 1989, 682).

2. Die an einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG NW (= § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983) i.V.m. § 42 AO 1977 der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang durch Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur grundbesitzenden Personengesellschaft Beteiligten sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG NW (= § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG 1983) verpflichtet, dem Finanzamt hierüber Anzeige zu erstatten (BFH-Urteil vom 25.3. 1992 II R 46/89, BFHE 167, 448, BStBl II 1992, 680). Gemäß § 19 Abs. 4 GrEStG NW ist die Anzeige dem für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zu erstatten. Die Anzeige gegenüber einem anderen Finanzamt genügt nicht.

3. Steuerschuldner ist auch bei der sich aus dem Wechsel im Personenstand einer Gesellschaft ergebenden Grunderwerbsteuer die Gesellschaft. Die Gesellschaft ist unabhängig vom Bestand ihrer Mitglieder Steuerschuldner; ihre Identität wird durch den Gesellschafterwechsel nicht berührt (BFH-Beschluß vom 26.9.1990 II B 24/90, BFHE 162, 149, BStBl II 1990, 1035).

 

Normenkette

AO 1977 § 42; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 S. 2; GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG NW § 16a; GrEStG NW § 19 Abs. 1 S. 2; GrEStG NW § 19 Abs. 4

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 267

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