Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wird das Einzelunternehmen eines Ehegatten unter Fortführung der Buchwerte in eine Kapitalgesellschaft unter Ehegatten eingebracht, so geht die Bewertungsfreiheit nach § 7 a EStG 1949 in der Regel auf die neu gegründete Kapitalgesellschaft über, wenn die Ehegatten zusammen zu veranlagen sind (ß 26 EStG).

 

Normenkette

EStG § 7a

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist durch notariellen Vertrag vom 15. März 1949 von den Eheleuten X unter übernahme von je 20.000 DM Stammeinlage gegründet worden. Der Ehemann hatte seine Stammeinlage in bar zu leisten (ß 3 Abs. 1 des Vertrages). Die Ehefrau hatte den Gegenwert durch Einbringung der ihr allein gehörenden Einzelfirma Y u. Co. zu erfüllen. Die Einzelfirma wurde mit allen Aktiven und Passiven zu Buchwerten eingebracht. Der Ehemann wurde zum alleinigen Geschäftsführer bestellt.

Streitig ist, ob die Bfin. die Bewertungsfreiheit für Ersatzbeschaffung nach § 7a des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Gegenstände in Anspruch nehmen kann, die früher der eingebrachten Einzelfirma der Ehefrau gehört haben. Das Finanzgericht hat die Abschreibungsfreiheit zugebilligt. Es hat Personengleichheit bejaht, weil die Eheleute einkommensteuerlich als Einheit zu behandeln seien. Der Vorsteher des Finanzamts vertritt in seiner Rechtsbeschwerde (Rb.) die Ansicht, daß entsprechend der zivilrechtlichen Anschauung das eingebrachte Einzelhandelsgeschäft und die Bfin. als Kapitalgesellschaft nicht mehr als das gleiche Unternehmen angesehen werden können und auch der Erlaß des Direktors der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 6. September 1949 III S 2130 - 91/49 (Anl. 1 Einkommensteuerrichtlinien II/1948 und 1949) nicht anwendbar sei, da bei dem umgewandelten Unternehmen nicht dieselben Personen wie bei der früheren Einzelfirma beteiligt seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Finanzamtsvorstehers ist nicht begründet.

Der Senat hat in dem Urteil I 75/51 U vom 12. Dezember 1951, (Bundessteuerblatt 1952 III S. 23) entschieden, daß bei Einbringung eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft die dem bisherigen Inhaber zustehende Bewertungsfreiheit nicht auf die neu gegründete Kapitalgesellschaft übergeht. Entscheidend war für den Senat, daß ein bisher nicht beteiligter (fremder) Gesellschafter die Hälfte des Stammkapitals gegen Barzahlung übernommen hatte. Andererseits hat der Senat bei Aufspaltung eines Unternehmens in eine Grundstücksgesellschaft und eine Betriebs-GmbH die Bewertungsfreiheit zugebilligt, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Gleichheit des Unternehmers und des Unternehmens noch bejaht werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs I 38/52 U vom 26. August 1952, Bundessteuerblatt III S. 261). Einen derartigen Zusammenhang hat der Senat bei der Aufspaltung als gegeben angesehen, wenn die beteiligten Personen die gleichen sind und trotz der Aufspaltung der bisherige organische Zusammenhang des Betriebs erhalten bleibt. Der Senat sieht in der Ersatzbeschaffung einen wirtschaftlichen Vorgang, dessen Voraussetzungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt werden müssen. Er ist weiter zu dem Ergebnis gekommen, daß die in Ziff. 12 c und 23 des oben erwähnten Erlasses vom 6. September 1949 erfolgte Zubilligung der Vergünstigung bei Umwandlung eines Unternehmens nicht eine Steuermilderungsvorschrift, sondern eine zutreffende Auslegung des Gesetzes darstellt.

Wenn Eheleute zusammen veranlagt werden, wird in der Regel durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft unter ihnen die zur Steuerbegünstigung führende Personen- und Unternehmensgleichheit im Sinne von § 7a EStG 1949 nicht aufgehoben, wenn es sich um die Fortführung eines bestehenden Unternehmens unter anderer Rechtsform handelt. Die Fortführung muß in der übernahme der Buchwerte des bisherigen Unternehmens zum Ausdruck kommen.

Die Zusammenveranlagung von Eheleuten nach § 26 EStG schafft keine Einheit der Person, sondern nur eine Einheit der Einkünfte, ein gemeinsames Einkommen, eine Art steuerlicher Einkommensgemeinschaft, wie die Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 303/51 U vom 6. März 1952 (Bundessteuerblatt III S. 107) ausführt. Dies kann zu steuerlichen Nachteilen führen (Versagung der Vergünstigung des § 7c EStG bei Darlehnshingabe unter Eheleuten: vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 303/51 U, Zusammenveranlagung auch der Arbeitseinkünfte der Ehefrau: vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 445/51 U vom 6. März 1952, Bundessteuerblatt III S. 96, IV 122/52 U vom 23. Oktober 1952, Bundessteuerblatt III S. 308). Andererseits müssen den Eheleuten die Vorteile gewährt werden, die mit der steuerlichen Einheit begründet werden können. Der in der Entscheidung I 75/51 U ausgesprochene Grundgedanke, daß der einzelne geschädigte Steuerpflichtige (Stpfl.) begünstigt werden soll, nicht aber dasselbe Unternehmen in der Hand verschiedener Stpfl., wird nicht verletzt, wenn eine steuerliche Einkommensgemeinschaft vorliegt. Hierdurch ist der von der Ehefrau erlittene Schaden steuerlich zu einem Schaden der Eheleute geworden; ebenso umgekehrt der Ausgleich dieses Schadens durch die Ersatzbeschaffung. Eine gegenteilige - auf die geänderte Rechtsform gestützte - Auffassung würde im Widerspruch zu der steuerlich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise stehen.

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts muß daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

BStBl III 1953, 93

BFHE 1954, 234

BFHE 57, 234

StRK, EStG:7a R 7

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