Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Einbringung eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft geht die dem bisherigen Inhaber des Unternehmens zustehende Bewertungsfreiheit nicht auf die neu gegründete Kapitalgesellschaft über.

 

Normenkette

EStG § 7a/1

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige (Stpfl.) ist am 27. Januar 1949 mit Rückwirkung zum 1. Januar 1949 mit einem Stammkapital von 30.000 DM gegründet worden. Nach § 1 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens der Import und Handel mit Rohkaffee und anderen Kolonialwaren in Fortführung der von der Einzelfirma getätigten Geschäfte. Die Einzelfirma wurde durch die bisherige Alleininhaberin gegen übernahme von 50 % des Stammkapitals in die Beschwerdeführerin eingebracht. Die restlichen 50 % des Stammkapitals hat ein weiterer Gesellschafter gegen Bareinzahlung übernommen.

Die Stpfl. hat für das Kalenderjahr 1949 die Anschaffungskosten (Teilzahlung) auf ein Kraftfahrzeug in Höhe von 50 % gemäß § 7a des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1949 in Verbindung mit § 15 der Körperschaftsteuerdurchführungsbestimmungen zusätzlich abgeschrieben. Die Stpfl. hält eine Ersatzbeschaffung für gegeben, weil das von ihr übernommene Unternehmen der Einzelfirma während des Krieges ein Kraftfahrzeug durch Bombenschaden eingebüßt habe.

Das Finanzgericht hat die zusätzliche Abschreibung zugelassen. Die Abschreibungsfreiheit ist nach Meinung des Finanzgerichts im Gegensatz zu der für II/1948 geltenden Bestimmung vom 1. Januar 1949 ab auf das Unternehmen abgestellt und auf diese Weise verdinglicht worden. Es kommt nach Meinung des Finanzgerichts nicht mehr auf die Prüfung an, wer zur Zeit des Verlustes eines Gegenstandes und wer zur Zeit seiner Wiederbeschaffung Inhaber des Unternehmens sei.

Der Vorsteher des Finanzamts vertritt in seiner Rechtsbeschwerde (Rb.) die Ansicht, daß durch die Umwandlung in eine GmbH, für die Stpfl. die dem früheren Einzelunternehmer zustehende Bewertungsfreiheit verloren gegangen sei. Einer der zu begünstigenden Sonderfälle, die der Direktor der Verwaltung für Finanzen in Ziff. 12, 23 seines Erlasses vom 6. September 1949 III S. 2130 91/49 (Anl. 1 zu den Einkommensteuer-Richtlinien II/1948 und 1949) zugelassen habe. liege nicht vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist begründet.

Nach § 7a EStG in der Fassung des Artikels I des Anhangs zum Militärregierungsgesetz Nr. 64 ist eine beschränkte Abschreibungsfreiheit nur bei Gleichheit des geschädigten und ersatzbeschaffenden Stpfl. gegeben. An dieser Voraussetzung ist durch § 7a EStG 1949 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Verwaltung des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 69) nichts geändert worden. Nach § 7a Absatz 1 Buchstabe a EStG 1949 können Stpfl. für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Wege der Ersatzbeschaffung angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschränkte Bewertungsfreiheit bis zu insgesamt 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens bis zu 10.000 DM jährlich in Anspruch nehmen. § 7a Absatz 1 Buchstabe a EStG 1949 bezieht sich nach seinem Wortlaut auf das Unternehmen in der Hand ein und desselben Stpfl.; die Bestimmung will den einzelnen geschädigten Stpfl., nicht aber dasselbe Unternehmen in der Hand verschiedener Stpfl. begünstigen. Bei dem Wechsel zwischen Einzelunternehmen und Personengesellschaft (z. B. bei der Aufnahme eines Sohnes in das Geschäft des Vaters) mag es Grenzfälle geben, in denen die Gleichheit des Unternehmers nach der Verkehrsauffassung bejaht werden könnte. Diese Gleichsetzung kann aber bei Einbringung von Einzelunternehmen in Kapitalgesellschaften nicht erfolgen.

Die Steuervergünstigung kann auch nicht auf Ziffern 12, 23 des erwähnten Erlasses vom 6. September 1949 gestützt werden. Es fehlt für die Begünstigung der Umwandlung (Ziffer 12 c a. a. O.) an der Voraussetzung der Gleichheit der beteiligten Personen. Dafür, daß zunächst die Einzelfirma in eine Gesellschaft umgewandelt und diese erst in die Kapitalgesellschaft eingebracht ist, sprechen weder der Gründungsvertrag noch die sonstigen Umstände. Eine nach Ziffer 12 d a. a. O. des Erlasses begünstigte Gesamtrechtsnachfolge liegt nur in den im Gesetz bestimmten Fällen vor. Darunter fällt die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH nicht. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb wegen Rechtsirrtums aufzuheben. Es muß bei der vom Finanzamt festgesetzten Körperschaftsteuerschuld von 10.515 DM verbleiben.

 

Fundstellen

BStBl III 1952, 23

BFHE 1953, 56

BFHE 56, 56

StRK, EStG:7a R 1

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