Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Fest eingebaute, nicht ohne Beschädigung herausnehmbare Möbel sind als wesentliche Bestandteile im Einheitswert eines Einfamilienhauses mitzuberücksichtigen.

Nach dem Einbau sind sie wesentliche Bestandteile von Grundvermögen, teilen dessen steuerliches Schicksal und haben aufgehört, durch § 68 Ziff. 7 BewG steuerlich begünstigt zu werden.

 

Normenkette

BewG § 50 Abs. 1 S. 1, § 68/1/1

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Fortschreibung des Einheitswertes des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers (Bf.) auf den 21. Juni 1948 die Berücksichtigung der eingebauten Möbel. Der Bf. bestreitet die Zulässigkeit ihrer Mitberücksichtigung und begehrt deshalb einen Abschlag von 2.100 DM von dem Einheitswert, der unter Berücksichtigung von Kriegsschäden auf 16.800 DM auf den 21. Juni 1948 fortgeschrieben worden ist. Es handelt sich um ein Büffet, ein Küchenbüfett, zwölf Schränke und fünf Betten.

Das Finanzamt und das Finanzgericht haben den Abschlag abgelehnt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Bf. ist zulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes 200 DM übersteigt. Er würde an sich mit 40 v. T. des streitigen Einheitswertbetrags von 2.100 DM --------------------------- = 84 DM zu errechnen sein. Mit Rücksicht auf die nach den Verhältnissen vom Währungsstichtag zu errechnenden Abgaben für den Lastenausgleich ist indessen der bisher mit jährlich 2 v. H. feststehende Betrag der Soforthilfeabgabe mit 42 DM zu berücksichtigen, und zwar, weil hiervon die Zulassung der Rb. abhängt, mit dem dreifachen Betrage ---------- = 126 DM Der Wert des Streitgegenstandes bemißt sich also insgesamt auf ------------------------------ 210 DM.

Die Rb. ist jedoch sachlich nicht begründet. Einfamilienhäuser gehören nach § 32 Abs. 1 Ziff. 4 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz (BewDV) zu den bebauten Grundstücken, mithin zum Grundvermögen. Grundvermögen ist nach § 50 des Bewertungsgesetzes (BewG) der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Es gehören dazu auch die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen: § 94 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs III A 160/36 vom 26. November 1936 in Steuerrechtskartei Nr. 9 zu § 50 Abs. 1 RBewG). Hierunter sind auch festeingebaute, nicht ohne Beschädigung herausnehmbare Möbel zu begreifen. Der Bf. hat sich darauf berufen, die steuerrechtliche Betrachtungsweise könne von der bürgerlich-rechtlichen abweichen. Maßgebend ist die Verkehrsanschauung, und diese führt zu keiner abweichenden steuerrechtlichen Auffassung für den vorliegenden Fall. Die eingebauten Schränke, Betten und Büffets erhöhen, als technische Vervollkommnung, den Wert der Räume, weil sie Platz und Anschaffungskosten für die Wohnungseinrichtung sparen. Die vom Bf. angeführte Tatsache, daß Familien mit eigenen Möbeln an Gebäuden mit eingebauten Einrichtungsgegenständen nicht interessiert seien, mindert den Wert des Grundstücks mit den eingebauten Möbeln nicht.

Auch § 68 Ziff 7 BewG, nach dem Hausrat nicht zum sonstigen Vermögen gehört, steht der Berücksichtigung der eingebauten Einrichtungsgegenstände bei der Bewertung des streitigen Grundstücks nicht entgegen; denn im Streitfalle handelt es sich nicht um sonstiges, sondern um Grundvermögen. Sind die Möbel in ein Haus eingebaut, so haben sie aufgehört, bewegliches sonstiges Vermögen zu sein. Sie sind nunmehr Bestandteile des Grundvermögens, und es gelten für sie die für das Grundvermögen geltenden Vorschriften. Nach der Verkehrsanschauung haben sie mit ihrem Einbau in das Haus ihren Charakter als Wirtschaftsgut verändert, und steuerrechtlich sind hieraus alle Folgerungen zu ziehen. Der Fall liegt nicht anders, wie wenn ein Gewerbetreibender lose Ziegelsteine im Werte von 1.000 DM besitzt und sie nunmehr in ein Haus einbaut. Nach dem Einbau sind sie wesentliche Bestandteile von Grundvermögen und teilen dessen steuerliches Schicksal.

Die eingebauten Möbel sind deshalb bei der Bewertung des Einfamilienhauses mit Recht berücksichtigt worden. Die Rb. ist daher mit der Kostenfolge des § 307 der Reichsabgabenordnung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407665

BStBl III 1953, 192

BFHE 1954, 495

BFHE 57, 495

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