Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Erbrecht Schenkung Erbschaft/Schenkung und Steuern

 

Leitsatz (amtlich)

überträgt der Hoferbe einem Miterben einen Teil des Hofes zur Abgeltung der Abfindungsansprüche aus § 12 und § 13 HO, so ist die Befreiungsvorschrift des § 3 Ziff. 3 GrEStG nicht anzuwenden.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Ziff. 3; HöfeO §§ 12-13

 

Tatbestand

Der Pflichtige (Pfl.) ist neben seiner Schwester, seinem Bruder A. und einem weiteren Bruder Miterbe seines am 13. Februar 1944 in der britischen Besatzungszone gestorbenen Vaters geworden. Zu dessen Nachlaß gehörte u. a. ein Hof mit einem Einheitswert von 45.760 DM. Als Hoferbe wurde durch Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 10. März 1949 der Bruder A. festgestellt. Mit diesem schlossen der Pfl. und seine Schwester einen Vergleich, inhalts dessen sich der Hoferbe verpflichtete, ihnen bestimmte Parzellen in der Größe von 4,61,18 ha zu übertragen, während sie auf sämtliche Ersatzansprüche aus dem Hof verzichteten und sich insbesondere wegen etwaiger Ansprüche aus § 13 der Höfeordnung (HO) für abgefunden erklärten. Der Vergleich wurde vom Landwirtschaftsgericht am 18. Oktober 1950 genehmigt.

Das Finanzgericht berechnete die Grunderwerbsteuer für den Grundstückserwerb durch den Pfl. auf der Grundlage eines auf ihn entfallenden Verzichtsbetrages von 10.080 DM. Hiergegen hat das Finanzamt mit dem Ziel der Steuerberechnung von einem höheren Verzichtsbetrage Rechtsbeschwerde (Rb.) und der Pfl. Anschlußbeschwerde mit dem Antrag auf Freistellung erhoben.

 

Entscheidungsgründe

Beide Beschwerden haben keinen Erfolg.

I. Der Pfl. begehrt wie bisher die Steuerbefreiung aus § 3 Ziff. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Dem Finanzgericht ist jedoch darin beizupflichten, daß ein Erwerb eines zu einem Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses nicht gegeben ist. Der Hof ist nach § 4 Satz 1 der auf den Streitfall anzuwendenden Höfeordnung vom 24. April 1947 (Anlage B der Verordnung Nr. 84 der britischen Militärregierung, Verordnungsblatt - VOBl. - für die Britischen Zone S. 25, Art. XII des Kontrollratsgesetzes - KontrRG - Nr. 45, § 58 Abs. 2 der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen vom 2. Dezember 1947, VOBl. für die Britische Zone S. 157) mit dem Tode des Erblassers Eigentum des Hoferben geworden, hat also niemals zu dem im Gesamthandeigentum der Miterben stehenden Nachlaß gehört. Der Pfl. meint zwar, aus § 3 Ziff. 3 GrEStG sei nicht zu entnehmen, daß das Grundstück den Miterben zur gesamten Hand gehört haben müsse, diese Voraussetzung gehe aber aus den Begriffen "zum Nachlaß gehörig" und "zur Teilung des Nachlasses" in Verbindung mit § 2032 Abs. 1 BGB hervor. Wenn der Pfl. geltend macht, die Anwendung des § 3 Ziff. 3 GrEStG könne nicht von der eben genannten Voraussetzung abhängig sein, weil sonst diese Vorschrift gegenüber § 6 GrEStG überflüssig gewesen wäre, so steht dem entgegen, daß § 6 volle Steuerfreiheit nur gewährt, wenn die Miterben die Nachlaßgrundstücke entsprechend ihren Erbteilen untereinander aufteilen und daß § 3 Ziff. 3 die volle Steuerfreiheit auch begründen sollte, wenn die Nachlaßgrundstücke abweichend von dem Verhältnis der Erbteile geteilt oder von einem Miterben ungeteilt übernommen werden (vgl. Begründung Reichssteuerblatt - RStBl. - 1940 S. 394 linke Sp.).

Zu Unrecht beruft sich der Pfl. auf Bemerkungen in dem Kommentar zur Höfeordnung von Lange-Wulff, 3. Aufl. In Bem. 56 ist ebenfalls ausgeführt, daß der Hoferbe das Eigentum an dem Hof mit dem Erbfall erwirbt. Wenn dann weiter gesagt ist, der Erbteil der Miterben umfasse auch den Hof als Teil des Nachlasses, die Höfeordnung lasse aber, um den Hof vor der Aufteilung zu bewahren, gemäß ihrem § 4 Satz 2 hinsichtlich des Erbteils der Miterben den Wert des Hofes an dessen Stelle treten, so daß die Miterben ihren Erbteil an dem Hof in Geld erhalten, so ist hierbei für die Grunderwerbsteuer entscheidend, daß den Miterben nur ein Geldanspruch und keinerlei Anspruch hinsichtlich des Hofes selbst eingeräumt worden ist. Der weitere Gedanke von Lange-Wulff, daß gewissermaßen durch eine vom Gesetz sogleich mit dem Erbfall durchgeführte Auseinandersetzung der Hoferbe den Hof und seine Miterben den Anspruch gegen ihn auf Auszahlung ihres Erbteils in Geld erhalten, kann dem Pfl. ebenfalls nicht zustatten kommen. Denn nach der Auseinandersetzung ist die Befreiungsvorschrift nie mehr anwendbar. Aus der Bem. 159 kann der Pfl. ebenfalls nichts für sich entnehmen. Es heißt dort: "Wenn auch die Abfindungen gesetzlich nur in einer Geldforderung bestehen, so kann gleichwohl bei einer vertragsmäßigen Auseinandersetzung unter den Erben etwas anderes vereinbart werden, insbesondere, daß eine Abfindung in einigen Grundstücken erfolgen soll." Hier ist der Begriff der Auseinandersetzung in einem weiteren Sinn gebraucht als die Teilung des Nachlasses im Sinne des § 3 Ziff. 3 GrEStG.

Die Erhebung der Erbschaftsteuer von dem übergang des Hofes auf den Hoferben, auf die der Pfl. noch hinweist, steht der Erhebung der Grunderwerbsteuer zu der Grundstücksübertragung auf den Pfl. nicht entgegen.

Da dem Pfl. nur ein Geldanspruch zustand, stellt der Erwerb der Grundfläche durch ihn eine der Befreiung nicht teilhaftige Leistung an Erfüllungs Statt dar.

II. Die Steuer war nach § 11 Abs. 1 Ziff. 3 GrEStG von dem Wert zu berechnen, zu dem der Pfl. die Leistung an Erfüllungs Statt angenommen hat. Dieser Wert entspricht dem Wert des Abfindungsanspruchs des Pfl. aus § 12 und § 13 HO. In dieser Hinsicht ist nicht zu beanstanden, daß das Finanzgericht als diesen Wert, bei dessen Bemessung grundsätzlich von dem zuletzt festgestellten steuerlichen Einheitswert des Hofes (mit gewissen Zuschlägen) auszugehen ist, den Betrag angenommen hat, den der Pfl. selbst von dem Hoferben gefordert hat. Die dem Pfl. nach dem Vergleich zu übertragende Fläche hatte zwar einen höheren Verkaufswert, und es hat das Landwirtschaftsgericht in dem Genehmigungsbescheid vom 18. Oktober 1950 ausgeführt, daß durch die übereignung der Parzelle der Antragsteller aus dem Hof einen Wert erhält, der schätzungsweise den möglichen Geldansprüchen nach § 12 und § 13 HO gleichkommt. Das Finanzgericht hat diese äußerung des Landwirtschaftsgerichts aber nicht etwa unbeachtet gelassen, sondern in seinem Urteil gewürdigt. Es ist dabei ohne Rechtsirrtum und ohne Aktenverstoß zu seiner Auffassung über die Höhe des Anspruchs des Pfl. gelangt.

Hiernach erwiesen sich beide Rbn. als unbegründet.

 

Fundstellen

BStBl III 1953, 108

BFHE 1954, 275

BFHE 57, 275

StRK, GrEStG:3 R 7

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