Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Zeitpunkt, in dem der Vorsteuerbetrag als Werbungskosten zu berücksichtigen ist

 

Leitsatz (NV)

Treten die Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer erst nach Zahlung der Vorsteuer ein, erhält die Zahlung rückwirkend die Eigenschaft von Werbungskosten; sie ist im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen.

 

Normenkette

UStG § 15; EStG § 9b Abs. 1, § 11 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die hier streitige Frage durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist.

Sofern eine gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wirksame Option vorliegt und in bezug auf die Umsatzsteuerzahlung die Voraussetzungen des § 15 UStG gegeben sind, gehört die gezahlte Umsatzsteuer nicht zu den Anschaffungskosten (§ 9 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --), sondern ist als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 29. Juni 1982 VIII R 6/79, BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755). Das Gesetz macht keine ausdrücklichen Angaben dazu, wann die gezahlte Vorsteuer als Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Durch die Rechtsprechung des BFH ist dies jedoch hinreichend geklärt. Der Abzug richtet sich nach § 11 Abs. 2 EStG, d. h. die Vorsteuer ist im Jahr der Zahlung (Abfluß beim Steuerpflichtigen) zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 25. Januar 1994 IX R 97, 98/90, BFHE 174, 386, BStBl II 1994, 738; vom 25. April 1990 X R 135/87, BFHE 160, 325, BStBl II 1990, 742, und in BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755). Neben dem Abfluß der Vorsteuer müssen für den Abzug als Werbungskosten zwar auch die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gegeben sein, so daß, bevor dies der Fall ist, die Regelung des § 9 b Abs. 1 EStG sich nicht auswirken kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755, zu 1. b). Das heißt aber nicht, daß abweichend von § 11 Abs. 2 EStG die gezahlte Vorsteuer frühestens in dem Veranlagungszeitraum als Werbungskosten zu berücksichtigen ist, in dem die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vollständig gegeben sind. Wie der BFH entschieden hat (BFH-Urteil in BFHE 174, 386, BStBl II 1994, 738) ist Voraussetzung für den Abzug nicht, daß der Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer bereits entstanden ist. Treten die Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer erst nach Zahlung der Vorsteuer ein, erhält die Zahlung rückwirkend die Eigenschaft von Werbungskosten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755, zu 1. c). In dieser Entscheidung hatte der Steuerpflichtige nach Zahlung der Vorsteuer zur Umsatzbesteuerung optiert. Der Senat ist der Ansicht, daß entsprechend zu verfahren ist, wenn andere Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs -- hier der Zugang der Rechnung gemäß § 14 UStG -- im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht gegeben sind.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 41

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