Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Begründetheit von Divergenzrügen; Anforderungen an die substantiierte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

1. Eine begründete Divergenzrüge erfordert unter anderem, daß das FG von einem tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH (oder GmSOGB) abgewichen ist.

2. Maßgeblich für das Vorliegen einer Divergenz des angefochtenen FG-Urteils von einer Entscheidung des BFH ist der Stand der BFH-Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision. Frühere Entscheidungen des BFH, die durch die neuere Rechtsprechung des BFH überholt sind, können daher zur Begründung der Divergenz nicht herangezogen werden.

3. Erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in der abstrakten Formulierung, es bestehe "aus Gründen der Rechtssicherheit und der einheitlichen Handhabung des Rechts ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der Klärung" einer bestimmten Frage sowie in der Behauptung, "die Klärung dieser Streitfrage (sei) für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsam", so reicht dies für die substantiierte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht aus.

4. Macht der Beschwerdeführer geltend, eine bestimmte Rechtsauffassung des FG befinde sich zwar im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH, jedoch sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob diese BFH-Rechtsprechung ohne jede Einschränkung gelte, so reicht dies für eine substantiierte Darlegung i. S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht aus. In einem solchen Fall ist vielmehr erforderlich, konkret darzulegen, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß Einschränkungen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geboten seien und gegebenenfalls welche gewichtigen Gründe in der Rechtsprechung der FG bzw. in der Literatur gegen die vermeintlich zu weite Rechtsprechung des BFH vorgebracht würden, die den BFH veranlassen könnten, seine Rechtsauffassung zu überdenken und zu modifizieren.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 162

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