Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde in Kostensachen

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde ist gegen sog. isolierte Kostenentscheidungen nach § 128 Abs. 4 FGO n. F. -- wie bisher nach Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG -- unstatthaft.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nrn. 1, 4; FGO § 79a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, § 128 Abs. 1, 4 S. 1, §§ 132, 137 S. 1, § 138 Abs. 2

 

Tatbestand

Der nach § 79 a Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuständige Richter hat, nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, mit Beschluß den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) die Kosten des Verfahrens nach §§ 138 Abs. 2, 137 Satz 1 FGO auferlegt.

Mit der von der A-Steuerberatungsgesellschaft mbH namens der Kläger einglegten Beschwerde wenden diese sich gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten.

Das Finanzgericht (FG) hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 FGO).

1. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde abweichend von § 128 Abs. 1 FGO nicht gegeben. § 128 Abs. 4 FGO ist durch das FGO-Änderungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2109) nach Maßgabe des Art. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1993 an die Stelle des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) getreten.

Danach ist die Beschwerdemöglichkeit bei sog. isolierten Kostenentscheidungen ausgeschlossen (Beschluß des erkennenden Senats vom 29. November 1993 VIII B 112/93, BFH/NV 1994, 571, 572, m. w. N.; Beschluß vom 22. Februar 1994 VI B 143/93, BFH/NV 1994, 816).

Eine Beschwerde ist lediglich gegeben gegen eine den Fortgang des Verfahrens ablehnende Entscheidung, wenn Streit darüber entstanden ist, ob übereinstimmende Erledigungserklärungen vorgelegen haben (BFH/NV 1994, 571). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der angefochtene Beschluß enthält im übrigen ausdrücklich eine Rechtsmittelbelehrung über seine Unanfechtbarkeit.

2. Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil die von einer Steuerberatungsgesellschaft eingelegte Beschwerde nicht dem durch Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgestellten Vertretungszwang genügt (Beschlüsse des Bundes finanzhofs -- BFH -- vom 25. April 1994 VIII R 14/94, BFH/NV 1994, 817; vom 18. Januar 1993 I B 97/92, BFH/NV 1994, 649; Zwischenurteil vom 28. August 1991 I R 37/91, BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282).

Das Beschwerdeschreiben vom 4. August 1994 trägt als Briefkopf die Bezeichnung "A-Steuerberatungsgesellschaft mbH". Es ist in "Wir-Form" abgefaßt und von dem Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft B "i. A." unterzeichnet worden. Die im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichte Prozeßvollmacht lautet ebenfalls auf die Steuerberatungsgesellschaft.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 i. V. m. § 143 Abs. 1 FGO. Die Steuerberatungsgesellschaft hat zwar keine Prozeßvollmacht für das Beschwerdeverfahren eingereicht. Ausweislich der in den Akten des FG befindlichen Prozeßvollmacht vom 26. November 1993 war die Steuerberatungsgesellschaft indes auch zur Einlegung von Rechtsmitteln ermächtigt (vgl. BFH- Beschluß vom 17. Dezember 1992 III B 228/92, BFH/NV 1994, 117).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420417

BFH/NV 1995, 538

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