Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung im Falle der Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (NV)

Zur Kostenentscheidung bei einer Änderung des Bescheids infolge einer im Revisionsverfahren eingetretenen Änderung der Rechtsprechung.

 

Normenkette

FGO § 138

 

Tatbestand

Streitig war, ob beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG in der Anfangsbilanz eines Landwirts geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG mit Restbuchwerten oder lediglich mit einem Erinnerungswert anzusetzen sind.

Das Finanzgericht (FG) hat - dem Standpunkt des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) folgend - dazu die Auffassung vertreten, daß eine Aktivierung der geringwertigen Wirtschaftsgüter in der Übergangsbilanz und eine daran anknüpfende Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht in Betracht komme.

Dagegen wandten sich die Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

Im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 17. März 1988 IV R 82/87 (BFHE 153, 333, BStBl II 1988, 770), in dem der Senat die streitige Rechtsfrage im Sinne der Kläger entschieden hatte, entsprach das FA dem Klagebegehren und änderte die angefochtenen Steuerbescheide entsprechend. Daraufhin erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt.

 

Entscheidungsgründe

Nachdem die Hauptsache nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt ist, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese hat das FA zu tragen.

Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, daß - wie hier - dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Änderung des angefochtenen Bescheids stattgegeben wird, sind nach § 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten der Behörde aufzuerlegen.

Daran ändert nichts, daß das FA erst durch das Urteil in BFHE 153, 333, BStBl II 1988, 770, das nach ausdrücklicher Aussage eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung bedeutet, zur Änderung veranlaßt worden ist. Zwar wird auch die Auffassung vertreten, bei einer Änderung des Bescheids infolge einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Rechtsprechung sei die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 138 Tz. 34; a.A. Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 10664/14; Beschluß des FG Hamburg vom 5. November 1974 I 34/70, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 75, 76). Im Streitfall müßte aber auch bei Anwendung der genannten Vorschrift die Kostenentscheidung in vollem Umfang zuungunsten des FA ausfallen. Denn im Rahmen der nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FGO). Danach wäre im Streitfall das Klagebegehren - entsprechend der nunmehr als richtig erkannten Rechtslage - auch unabhängig vom Urteil in BFHE 153, 333, BStBl II 1988, 770 von Anfang an berechtigt gewesen. Abgesehen davon gehört die Änderung der Rechtsprechung zu den Risiken, die ein Prozeßbeteiligter - wie hier das FA - zu tragen hat und es entspricht auch aus diesem Grunde der Billigkeit, die Kosten allein dem FA aufzuerlegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424307

BFH/NV 1989, 800

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