Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Entscheidung über AdV

 

Leitsatz (NV)

Gegen eine Entscheidung über eine AdV nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde (entsprechend § 116 FGO) ist nicht gegeben.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 2, §§ 116, 128 Abs. 3

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat beim Finanzgericht (FG) wegen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer 1996 und 1997 Klage erhoben. Gleichzeitig hat er die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide beantragt. Diesen Antrag hat das FG abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen. Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung über eine AdV nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde (entsprechend § 116 FGO) ist nicht gegeben. § 128 Abs. 3 FGO verweist lediglich auf entsprechende Anwendungen des § 115 Abs. 2 FGO, nicht hingegen auf § 116 FGO (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 128 Abs. 3 FGO a.F. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 22. November 2000 I B 106/00, BFH/NV 2001, 619, und vom 12. Februar 2001 XI B 1/01, NV).

 

Fundstellen

Haufe-Index 667065

BFH/NV 2002, 524

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