Entscheidungsstichwort (Thema)

"Bettlägrig krank" kein Wiedereinsetzungsgrund

 

Leitsatz (NV)

Für einen schlüssigen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigenden Tatsachenvortrag genügt nicht die Erklärung des Klägers, er sei im Januar bettlägrig krank und nicht in der Lage gewesen, seinem Prozeßbevollmächtigten Informationen zukommen zu lassen. Hieraus ergibt sich nicht, daß der Kläger gehindert war, dem Prozeßbevollmächtigten den Beschluß des FG einschließlich des Briefumschlages zu übersenden oder auszuhändigen, so daß dieser den Fristlauf hätte ermitteln können.

 

Normenkette

FGO § 56

 

Fundstellen

Haufe-Index 417048

BFH/NV 1991, 247

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