Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Vertagungsantrags - kein wesentlicher Verfahrensmangel

 

Leitsatz (NV)

Die Rüge, das FG habe einem Antrag auf Terminsänderung zu Unrecht nicht entsprochen, begründet nicht die zulassungsfreie Revision.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 3; ZPO § 227

 

Tatbestand

Der ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) geladene Prozeßvertreter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte mit Schreiben vom 24. November 1992 beantragt, den angesetzten Termin (Freitag, den 4. Dezember 1992, 12.00 Uhr) ersatzlos aufzuheben, da die Sache noch nicht entscheidungsreif sei; die angefochtenen Steuerbescheide beruhten auf mehr oder weniger willkürlichen Schätzungen. Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende des zuständigen Senats ab, da keine erheblichen Gründe für eine Vertagung vorgetragen worden seien. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1992, das an diesem Tage beim FG eingegangen ist, beantragte der Prozeßvertreter wiederum Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung mit der Begründung, er selbst sei ausweislich eines beigefügten ärztlichen Attestes bettlägerig krank; sein ständiger Praxisvertreter sei wegen anderweitiger Verpflichtungen verhindert und darüber hinaus in die schwierige Sache nicht eingearbeitet. Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende durch Verfügung vom 3. Dezember 1992 ab mit der Begründung, Gründe für eine Aufhebung des Termins seien insofern nicht glaubhaft gemacht worden, als der ständige Praxisvertreter verhindert sein solle. Dieser Hinderungsgrund möge noch vor dem Verhandlungstermin durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht werden. Die beantragte Verlegung könne nicht einfach unterstellt werden; notfalls sei es geboten, die Entscheidung des Gerichts fernmündlich zu erfragen. Für den Fall einer ausreichenden Glaubhaftmachung werde ein neuer Termin für die mündliche Verhandlung bestimmt auf den 15. Dezember 1992. Die Verfügung vom 3. Dezember 1993 wurde dem Prozeßvertreter an diesem Tage um 13.43 Uhr per Telefax übermittelt.

Die mündliche Verhandlung wurde am 4. Dezember 1992 ohne Beteiligung der Klägerin durchgeführt. Das Urteil wurde im Anschluß an die Beratung verkündet. Das FG hat die Abweisung der Klage damit begründet, die Klägerin habe nicht den Streitgegenstand bezeichnet. Es hat die Revision nicht zugelassen.

Mit der Revision rügt die Klägerin, das FG habe rechtsfehlerhaft die beantragte Verlegung der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Der ständige Praxisvertreter sei nach Studium des § 91 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu der Auffassung gelangt, daß er seine eigenen auswärtigen Termine nicht verlegen müsse, weil der mitgeteilte Verhinderungsgrund des Praxisinhabers für eine Terminsverlegung ausreichend sei. Die in dem Schreiben des FG vom 3. Dezember 1992 genannten Bedingungen für eine Terminsverlegung hätten nicht mehr rechtzeitig erfüllt werden können. Das angefochtene Urteil stütze sich auf Gründe, die bei ausreichender Prozeßvertretung hätten ausgeräumt werden können.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Die Revision ist nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) nicht statthaft, weil das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie nicht zugelassen hat. Eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO ist nicht gegeben.

Zwar rügt die Klägerin als wesentlichen Mangel des Verfahrens i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO, daß das FG ihrem kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Terminsänderung zu Unrecht nicht entsprochen habe. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Beschluß vom 4. Januar 1993 VII R 111/92, BFH/NV 1993, 737 m.w.N. der Rechtsprechung) enthält aber die Rüge, das FG habe einen Vertagungsantrag - und Entsprechendes gilt für jede Art von Antrag auf Terminsänderung - rechtswidrig abgelehnt, keinen Fall der mangelnden Vertretung i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO. Ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Klägerin oder ihr Prozeßvertreter nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden wären (BFH-Beschluß vom 11. April 1978 VIII R 215/77, BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401) oder das FG entgegen der Zusage einer Terminsänderung die mündliche Verhandlung gleichwohl durchgeführt hätte (BFH-Urteil vom 28. November 1990 I R 71/90, BFH/NV 1991, 756).

Die erhobene Rüge kann allenfalls als Behauptung der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO) ausgedeutet werden. Eine solche Rüge begründet aber keine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO, so daß es nicht darauf ankommt, ob sie ordnungsgemäß erhoben worden ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der ein solcher Verfahrensmangel zulässig gerügt werden könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; z.B. Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1992 X B 69/92, BFH/NV 1994, 34), hat die Klägerin nicht erhoben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423274

BFH/NV 1994, 496

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