Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung einer Unterstützungskasse

 

Leitsatz (NV)

Eine Unterstützungskasse ist nicht von der KSt befreit, wenn die Leistungsempfänger oder die Arbeitnehmervertretung aufgrund eines schuldhaften Verhaltens der Organe der Kasse faktisch von der Mitwirkung bei der Verwaltung des Kassenvermögen

s ausgeschlossen sind.

 

Normenkette

KStG 1975 § 4 Abs. 1 Nr. 7b; KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 3b; KStDV 1968 § 11 Nrn. 2-3; KStDV 1977 §§ 1, 3

 

Verfahrensgang

FG Bremen

 

Tatbestand

Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) - eine Unterstützungskasse (UK) in der Rechtsform der Stiftung des privaten Rechts - verfolgte nach ihrer in den Jahren 1975 bis 1978 (Streitjahre) gültigen Satzung u.a. den Zweck, verdiente Betriebsangehörige der Stifterin (= Trägerunternehmen) bei Bedürftigkeit zu unterstützen. Streitig war, ob die Klägerin in den Streitjahren deshalb nicht von der KSt befreit war, weil sie in diesen Jahren keine Unterstützungsleistungen erbracht hatte und - wie das FA meinte - die Voraussetzungen des § 11 Nr.2 KStDV 1968 i.d.F. der VO zur Änd. KStDV vom 25. November 1975 (BGBl I 1975, 2903, BStBl I 1975, 1118) bzw. des § 3 Nr.2 KStDV 1977 nicht erfüllt habe. Das FG wies die Klage ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der BFH führte u.a. aus:

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Rechtsfähige UK sind für die Jahre 1975 bis 1978 von der KSt befreit, wenn sie die in § 4 Abs. 1 Nr.7 Buchst. b KStG 1975, bzw. § 5 Abs. 1 Nr.3 Buchst. b KStG 1977 und §§ 9, 11 KStDV 1968 in den für 1975 und 1976 geltenden Fassungen bzw. §§ 1, 3 KStDV 1977 genannten Voraussetzungen erfüllten.

Voraussetzung der Steuerbefreiungen ist danach u.a., daß den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs satzungsgemäß und tatsächlich das Recht zusteht, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken (§ 11 Nr.3 KStDV 1968, § 11 Nr.2 KStDV 1968 i.d.F. der VO vom 25. November 1975, BGBl I 1975, 2903, BStBl I 1975, 1118, § 3 Nr.2 KStDV 1977). Für den Fall, daß die Arbeitnehmer des Trägerunternehmens keinen Betriebsrat gebildet haben, muß nach der Rechtsprechung des Senats (s. Urteil vom 24. Juni 1981 I R 143/78, BFHE 133, 535, BStBl II 1981, 749) den Arbeitnehmern oder Personen, die von ihnen mittelbar oder unmittelbar gewählt wurden, das Mitwirkungsrecht zustehen.

Die Stiftungsverfassung (Satzung) der Klägerin sieht zwar vor, daß dem Vorstand der Klägerin vier von den Betriebsräten des Trägerunternehmens in A und B benannte Arbeitnehmer des Trägerunternehmens angehören und daß der Vorstand über die Gewährung von Unterstützungsleistungen entscheidet. Nach der Satzung stand Arbeitnehmervertretungen des Trägerunterneh- mens oder von ihnen gewählten Personen folglich ein Mitwirkungsrecht bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens zu. Aus den Feststellungen des FA, die nach Angabe des FG zutreffen, ergibt sich daher aber auch, daß dieses Mitwirkungsrecht in den Jahren 1975 bis 1979 nur nach der Satzung, nicht jedoch tatsächlich bestand. Es konnte tatsächlich nicht ausgeübt werden, weil die von den Betriebsräten zu bestimmenden Vorstandsmitglieder nicht benannt worden waren.

Die Rechtsfrage, ob der faktische Ausschluß des Mitwirkungsrechts auch dann zur Versagung der Steuerbefreiungen führt, wenn er nicht von den Organen der UK verschuldet wurde, stellt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - im Streitfall nicht.

Denn die Arbeitnehmer des Trägerunternehmens waren aufgrund eines schuldhaften Verhaltens der Organe der Klägerin faktisch von der Mitwirkung bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens ausgeschlossen. Nach den Feststellungen des FG und dem Vortrag der Klägerin beruhte die unvollständige Besetzung des Vorstands zunächst darauf, daß beim Trägerunternehmen kein Betriebsrat vorhanden war. Nachdem ein Betriebsrat gebildet worden war - wann dies geschah, läßt sich den Feststellungen des FG und dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen - wurden nach Angabe der Klägerin keine Vertreter der Arbeitnehmer des Trägerunternehmens für den Vorstand der Klägerin benannt, weil das auf die Betriebsräte in A und B beschränkte Benennungsrecht gegen mitbestimmungsrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Bei dieser Sachlage waren die vorhandenen Vorstandsmitglieder - nach der Satzung waren dies der Präsident des Aufsichtsrats des Trägerunternehmens als Vorsitzender des Stiftungsvorstands, der Vorsitzende des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin des Trägerunternehmens und zwei von diesem Vorstand benannte Betriebsangehörige - verpflichtet, unverzüglich auf eine Änderung der Satzung hinzuwirken. Sie mußten sicherstellen, daß durch Änderung der Satzung die Arbeitnehmer des Trägerunternehmens auch tatsächlich bei der Verwaltung der der Kasse zufließenden Beträge mitwirken konnten und der Klägerin die Steuerbefreiungen erhalten blieben. Dieser Verpflichtung sind sie zumindest bis Ende 1979 nicht nachgekommen.

Im Streitfall ist nicht zu klären, ob eine UK, die nach ihrer Satzung nur in Fällen der Bedürftigkeit, des Alters und der vorzeitigen Erwerbsunfähigkeit der begünstigten Personen Leistungen erbringen darf, dann nicht mehr von der KSt befreit ist, wenn sie mehrere Jahre lang keine Leistungen erbringt, weil Fälle der Bedürftigkeit ihr nicht bekannt geworden sind. Diese Rechtsfrage ist entscheidungsunerheblich. Auch wenn sie zu verneinen sein sollte, wäre die Klägerin in den Streitjahren nicht von der KSt befreit, da - wie oben ausgeführt - die Arbeitnehmervertreter der Trägerunternehmen faktisch von der Mitwirkung an der Verwaltung der der Kasse zugeflossenen Beträge ausgeschlossen waren.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418309

BFH/NV 1993, 329

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