Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Klageverfahrens bei anhängigem Musterverfahren vor dem BVerfG - Beschwerde gegen Ablehnung eines Aussetzungsantrags

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO kann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, dem FG zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn mit der Klage ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge (§ 10 Abs.3 EStG) geltend gemacht wird (Anschluß an die BFH-Beschlüsse vom 7.Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408, und vom 18.September 1992 III B 43/92, BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123).

 

Orientierungssatz

1. Lehnt das FG einen Antrag auf Aussetzung des Klageverfahrens durch Beschluß ab, so ist die hiergegen eingelegte Beschwerde nicht dadurch unzulässig geworden, daß das FG zur Hauptsache entschieden hat. Das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde besteht weiter fort, weil die rechtswidrige Ablehnung des Aussetzungsantrags gegen die Grundordnung des Verfahrens verstößt, die als Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf entsprechende Beschwerde zur Zulassung der Revision führt. Für diese Nichtzulassungsbeschwerde ist dem Kläger ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Anschluß an den BFH-Beschluß vom 18.9.1992 III B 43/92).

2. Parallelentscheidung: BFH, 25.8.1993, X B 33/93, NV.

 

Normenkette

FGO §§ 74, 128 Abs. 2 Hs. 2; EStG § 10 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 56 Abs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 25.08.1993 - X B 32/93 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132659

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge