Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Beschluss in Sachen AdV; Zurücknahme der Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Hat das FG die Beschwerde gegen einen die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluss nicht zugelassen, ist dagegen kein Rechtsmittel gegeben; eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht § 128 Abs. 3 FGO nicht vor.

2. Die Zurücknahme der Beschwerde ist durch einen Schriftsatz zu erklären, der grundsätzlich eigenhändig zu unterschreiben ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, 5, §§ 72, 121, 128 Abs. 3; ZPO § 269 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 09.09.2005; Aktenzeichen VII 101/05)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten nach § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das Finanzgericht (FG) hat die Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf dessen Unanfechtbarkeit hingewiesen. Die Regelung ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 28. März 1985  1 BvR 245/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 597 - zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

2. Die von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) eingelegte "Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision" kann auch nicht in eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde umgedeutet werden. Denn eine solche sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 2002 I B 83/02, BFH/NV 2003, 61). Die entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 1 FGO --die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision betreffend-- ist in § 128 Abs. 3 FGO indessen nicht vorgesehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 61). Gegen diese Regelung bestehen auch keine verfassungsmäßigen Bedenken; das GG garantiert keine Mehrstufigkeit der jeweiligen gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6. Oktober 1977  2 BvR 502/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 39).

3. Eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens aufgrund des am 31. Oktober 2005 beim BFH eingegangenen Schriftsatzes kam nicht in Betracht. Der Schriftsatz ist nicht unterzeichnet.

Nach dem im Beschwerdeverfahren sinngemäß anzuwendenden § 121 FGO gilt § 72 FGO für die Zurücknahme der Beschwerde sinngemäß. Zwar ist eine Einwilligung des Beklagten und Beschwerdegegners nicht erforderlich; doch ist gemäß § 72 Abs. 1, § 155 FGO i.V.m. § 269 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung die Zurücknahme der Beschwerde durch einen Schriftsatz zu erklären, der grundsätzlich eigenhändig zu unterschreiben ist.

Von dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift kann --neben weiteren Voraussetzungen-- nur abgesehen werden, wenn der Schriftsatz durch moderne Medien (Computerfax) übermittelt wird, bei denen eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist. Diese Voraussetzung ist bei dem vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Telefax übermittelten Schriftsatz nicht gegeben. Die in ihm enthaltene Rücknahmeerklärung ist daher unwirksam.

 

Fundstellen

BFH/NV 2006, 784

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