Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines Notanwalts

 

Leitsatz (NV)

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde ist an den BFH zu richten.

 

Normenkette

ZPO § 78b; FGO § 155

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) wegen Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1988 und 1989 mit Urteil vom 25. Oktober 1994, zugestellt am 11. November 1994, ab. Der -- nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretene -- Antragsteller beantragte mit einem Schriftsatz vom 4. Dezember 1994 sowohl bei dem FG als auch beim Bundesfinanzhof (BFH), ihm gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 78 b der Zivilprozeßordnung (ZPO) einen Notanwalt für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde u. a. gegen das vorbezeichnete FG-Urteil zu bestellen. Diesen Antrag lehnte das FG mit Beschluß vom 8. Dezember 1994 als unbegründet ab. Hiergegen richtet sich die am 16. Januar 1995 beim FG eingegangene Beschwerde des Antragstellers.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Beschwerde war der ablehnende Beschluß mit der Maßgabe aufzuheben, daß der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts als unzulässig -- statt als unbegründet -- abzuweisen war.

Nach § 78 b ZPO hat das Prozeßgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist und sie einen zur Vertretung bereiten Anwalt nicht findet. Die Vorschrift ist gemäß § 155 FGO auf das Verfahren vor dem BFH -- wegen des dort geltenden Vertretungszwangs -- sinngemäß anzuwenden (BFH-Beschluß vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57).

Der bei dem FG gestellte Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde war unzulässig, da das FG für die begehrte Anordnung nicht zuständig war. Prozeßgericht i. S. des § 78 b ZPO ist das Gericht, bei dem das Verfahren, für das der Vertretungszwang besteht, bereits anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll (BFH- Beschluß in BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57; Stein/Jonas/Bork, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 78 b Anm. 10). Dies aber war hier der BFH. Da das FG deshalb den Antrag als unzulässig hätte zurückweisen müssen, war der Beschluß mit dieser Maßgabe aufzuheben. Darüber hinaus kann die Beschwerde in der Sache selbst keinen Erfolg haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424388

BFH/NV 1995, 912

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