Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss

 

Leitsatz (NV)

Auch bei der Rüge eines Verfahrensfehlers kann nur das FG, nicht der BFH, die Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss zulassen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, 6, § 128 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Sächsisches FG (Beschluss vom 21.04.2015; Aktenzeichen 4 V 890/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 21. April 2015 4 V 890/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

Rz. 2

Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich nicht statthaft. Denn einem Beteiligten steht nach § 128 Abs. 3 FGO gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde zum Bundesfinanzhof nur dann zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. Dies gilt auch für einen Beschluss nach § 69 Abs. 6 FGO. Hier ist aber die Beschwerde vom FG nicht zugelassen worden.

Rz. 3

Eine Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn mit der Beschwerde die Verletzung eines Verfahrensfehlers gerügt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 14).

Rz. 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

BFH/NV 2016, 775

AO-StB 2016, 195

BFH-ONLINE 2016

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