Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung von Kirchensteuer kann nicht wegen fehlender “Gegenleistung” der Kirche verweigert werden

 

Leitsatz (NV)

Es ist nicht klärungsbedürftig, dass ein Kirchensteueranspruch nicht entfallen kann, wenn die Kirche dem Steuerpflichtigen gegenüber bestimmte seelsorgerische oder sonstige Leistungen nicht erbracht hat.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1; AO § 3 Abs. 1; KiStG BY Art. 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 19.09.2006; Aktenzeichen 13 K 3945/04)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis zu seinem Austritt im April 2002 Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Er wendet sich gegen die Festsetzung der Kirchensteuern für die Streitjahre (2001 und 2002) durch den Beklagten und Beschwerdegegner, das Katholische Kirchensteueramt S. Er hat vorgetragen, die Kirche habe ihm in einer persönlichen Lebenskrise Hilfe und Unterstützung verweigert. Da die Kirche ihm bis zum Austritt folglich nicht ein "Minimum an Daseinsfürsorge im Sinne einer Gegenleistung" gewährt habe, könne er die Zahlung der Kirchensteuer verweigern. Das Finanzgericht (FG) München hat die Klage mit Urteil vom 19. September 2006  13 K 3945/04 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen das Urteil und beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorliegt. Denn die grundsätzliche Bedeutung setzt voraus, dass die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Daran fehlt es, wenn die Rechtsfrage --wie im Streitfall-- eindeutig so zu beantworten ist, wie es das FG in dem angefochtenen Urteil getan hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 2. November 1999 I B 163/98, BFH/NV 2000, 692; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Kirchensteueranspruch entfallen kann, wenn die Kirche dem Steuerpflichtigen gegenüber bestimmte seelsorgerische oder sonstige Leistungen nicht erbracht hat, ist eindeutig zu verneinen. Steuern --auch Kirchensteuern-- sind gemäß § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzlich als Geldleistungen definiert, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen. Ihre Zahlung kann deshalb prinzipiell nicht wegen einer unterbliebenen oder schlecht erfüllten "Gegenleistung" der steuererhebenden Körperschaft --mithin im Streitfall nicht wegen des behaupteten Unterlassens eines "Minimums an Daseinsvorsorge" durch die Kirche-- verweigert werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1776143

BFH/NV 2007, 1710

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