Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Wer die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör rügt, muß sagen, was er bei Gewährung dieses Gehörs noch vorgetragen hätte.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, weil innerhalb der nach Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit gesetzten Frist keine den Anforderungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügende Vollmacht eingereicht worden sei.

Die Klägerin macht geltend, das FG-Urteil verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es den Zugang zum Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwere.

Die Begründung der Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Als ordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels i. S. dieser Vorschrift mußte die Klägerin auch sagen, was sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 1986 III B 71/84, BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409 mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin demnach ausführen müssen, welche materiellen Einwendungen sie gegen die vom Finanzamt festgesetzte Steuer erhoben hätte. Das hat sie jedoch nicht getan. Ob es in Fällen der vorliegenden Art ausnahmsweise genügen würde, wenn sich dieser Vortrag aus der Klagebegründung ergäbe, mag offenbleiben. Denn der Prozeßbevollmächtigte hat die Klage - ebenso wie vorher den Einspruch - nicht begründet. Die Klägerin und ihr Prozeßbevollmächtigter haben auch an der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht teilgenommen. Demnach ist nicht ersichtlich, welche materiellen Einwendungen gegen die festgesetzte Steuer erhoben werden sollen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 723

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