Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Kläger persönlich

 

Leitsatz (NV)

Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt nicht für die Rücknahme eines Rechtsmittels, selbst wenn dieses von einem Bevollmächtigten zulässig erhoben worden ist.

 

Normenkette

FGO § 62a Abs. 1

 

Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2001 die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. Mai 2001 15 K 281/00 zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde ist wirksam, obwohl sie nicht von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern von der Klägerin selbst erklärt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (früher Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) nicht für die Rücknahme eines Rechtsmittels. Davon ist selbst dann auszugehen, wenn ―wie vorliegend― das Rechtsmittel von einem Bevollmächtigten zulässig erhoben worden ist (BFH-Beschlüsse vom 6. April 1989 XI R 85/98, BFH/NV 1999, 1244, und vom 17. Februar 1981 VII R 14/80, BFHE 132, 400, BStBl II 1981, 395).

 

Fundstellen

Haufe-Index 665964

BFH/NV 2002, 511

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