Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH für NZB-Verfahren; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

 

Leitsatz (NV)

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist im PKH-Verfahren für das Rechtsmittelverfahren ggf. erneut vorzulegen. Eine Bezugnahme auf die in einem vorangegangenen PKH-Verfahren abgegebene Erklärung reicht nur dann aus, wenn der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist unter Bezugnahme auf diese Erklärung versichert, daß die Verhältnisse unverändert seien.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 115 Abs. 3, § 142; ZPO §§ 114, 117, 119

 

Tatbestand

Der Antragsteller hatte Klage in einer Grunderwerbsteuersache erhoben. Mit Beschluß vom 27. August 1992 ging das Finanzgericht (FG) davon aus, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, und erließ lediglich eine Kostenentscheidung, mit der es die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegte.

Durch Schreiben vom 19. März 1993 bat der Kläger, das Verfahren fortzuführen. Ferner beantragte er Prozeßkostenhilfe (PKH). Aufgrund mündlicher Verhandlung hat das FG durch Urteil vom 11. Mai 1993 entschieden, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Entscheidung des FG enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der - nicht postulationsfähige - Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist selbst Beschwerde eingelegt. Als Zulassungsgründe macht er Divergenz und Verfahrensmängel geltend.

Gleichzeitig hat er beantragt, ihm PKH zur Durchführung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen und ihm die Rechtsanwälte A, B und Partner und die Rechtsanwälte C und D als Verkehrsanwälte beizuordnen. Zur Begründung seines Antrags führt er an, daß er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sei, sich durch einen erfahrenen Anwalt beraten und vertreten zu lassen. Die Rechtsanwälte A, B und Partner hätten die Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 2000 DM abhängig gemacht. Die Rechtsanwälte C und D seien in Steuerrechtsangelegenheiten unerfahren. Sie könnten/wollten sich darüber hinaus mangels Vorschuß nicht im notwendigen Maße mit der Angelegenheit beschäftigen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wird als unbegründet abgelehnt (§ 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG - hat keine Aussicht auf Erfolg. Innerhalb der Beschwerdefrist wurde Beschwerde nur vom Antragsteller selbst eingelegt. Diese Prozeßhandlung konnte er als nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) nicht postulationsfähige Person selbst nicht wirksam vornehmen. Wird - wie im vorliegenden Fall - PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt, ohne daß innerhalb der Rechtsmittelfrist von einer postulationsfähigen Person das Rechtsmittel eingelegt wurde, so können bei der Prüfung der objektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nur dann bejaht werden, wenn wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist seinerseits alles Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Das verlangt, daß er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen muß. Dazu gehört, daß der Antragsteller innerhalb dieser Frist das Gesuch um PKH und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) vorlegt, sofern er nicht auch hieran wiederum ohne sein Verschulden gehindert ist (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Juli 1985 VII S 4-5/85, BFH/NV 1985, 47 m.w.N.).

Die PKH wird auf Antrag für jeden Rechtszug besonders bewilligt (§ 119 Satz 1 ZPO). Die nach § 117 ZPO erforderlichen Unterlagen, insbesondere die auf amtlichem Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sind daher im PKH-Verfahren für das Rechtsmittelverfahren auch dann (erneut) einzureichen, wenn sie in einem vorangegangenen PKH-Verfahren für die vorige Instanz bereits vorgelegt worden waren. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag auf PKH stellt, sondern auch die vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (ggf. erneut) dem BFH vorlegt. Eine Bezugnahme auf die in einem vorangegangenen Antragsverfahren auf amtlichem Vordruck abgegebene Erklärung reicht nur dann aus, wenn der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist unter Bezugnahme auf diese Erklärung versichert, daß die Verhältnisse unverändert seien (vgl. BFH-Beschluß vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62).

Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht erfüllt. Innerhalb der Beschwerdefrist hat er dem BFH zur Begründung seines Antrags auf PKH für dieses Beschwerdeverfahren keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Er hat sich auch nicht auf eine in einem vorangegangenen PKH-Verfahren eingereichte Erklärung bezogen und versichert, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse insoweit unverändert seien. Die bloße Behauptung des Antragstellers, er sei aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, sich angemessen beraten und vertreten zu lassen, und der Hinweis auf den von den Rechtsanwälten verlangten Vorschuß reicht nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. September 1982 I S 4/82, BFHE 136, 354, BStBl II 1982, 737 und vom 26. Februar 1985 VII S 1/85, BFH/NV 1986, 354).

Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für eine Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen könnten (§ 56 FGO), sind weder vorgetragen worden noch aus den Akten ersichtlich. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn keine besondere Belehrung des Antragstellers erfolgt ist, daß er auch die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO innerhalb der Rechtsmittelfrist abgeben müsse, um die Möglichkeit zu wahren, später Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu erhalten (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33). Zu berücksichtigen ist auch, daß dem Antragsteller aus von ihm beantragten vorangegangenen PKH-Verfahren zumindest allgemein die Notwendigkeit der Vorlage einer derartigen Erklärung auf Formblatt bekannt war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419516

BFH/NV 1994, 654

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