Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluß der Beschwerde in Aussetzungs- und Kostensachen

 

Leitsatz (NV)

Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet zwar jedem, der durch Maßnahmen der Verwaltung in seinen Rechten verletzt ist, den Zugang zu den Gerichten, gebietet aber nicht, daß in jedem Fall gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben sein muß.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 3-4; BFHEntlG Art. 1 Nrn. 3-4

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluß vom 22. März 1985 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgewiesen, der im Namen der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) durch Fernschreiben vom 16. September 1984 gestellt worden war. Die Kosten des Verfahrens wurden dem im Namen der Antragstellerin auftretenden Betriebsberater X auferlegt. In dem Beschluß vom 22. März 1985 ist die Beschwerde nicht zugelassen worden.

Mit Fernschreiben vom 10. Mai 1985 hat der Betriebsberater X gegen den Beschluß des FG ,,Revision" eingelegt. Die Rechtsmittelbelehrung sei ihm unplausibel. Gegen jede gerichtliche Verfügung müsse es ein Rechtsmittel geben.

Der Senat wertet das Fernschreiben vom 10. Mai 1985 als Beschwerde gegen den Beschluß des FG vom 22. März 1985.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Aus der Beschwerde ist nicht eindeutig ersichtlich, ob sie sich gegen die Versagung der Aussetzung der Vollziehung oder dagegen richtet, daß die Kosten des Verfahrens dem Betriebsberater X auferlegt worden sind.

In beiden Fällen ist die Beschwerde unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) steht den Beteiligten gegen einen Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Aussetzungssachen die Beschwerde nur zu, wenn das FG sie in dem Beschluß zugelassen hat. Diese Möglichkeit hat das FG in dem angefochtenen Beschluß durch den Hinweis, daß der Beschluß unanfechtbar ist, ausdrücklich ausgeschlossen.

Sollte sich die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des FG richten, so ist sie nach Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG unzulässig, der bestimmt, daß gegen eine Entscheidung der FG in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben ist.

Der Ausschluß der Beschwerde ist verfassungsgemäß. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) eröffnet zwar jedem, der durch Maßnahmen der Verwaltung in seinen Rechten verletzt ist, den Zugang zu den Gerichten, gebietet aber nicht, daß in jedem Fall gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben sein muß. Den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG ist bereits durch die Entscheidung des FG Rechnung getragen.

Die Kostentragungspflicht trifft den Betriebsberater X, weil er die erfolglose Prozeßführung veranlaßt hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 11. Juli 1975 III R 124/74, BFHE 116, 110, BStBl II 1975, 714, mit weiteren Nachweisen). Trotz Aufforderung ist auch im Beschwerdeverfahren eine Vollmacht nicht vorgelegt worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423345

BFH/NV 1986, 424

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