Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Berufsrecht Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Beantragt der Steuerpflichtige während eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 134 FGO) die Einstellung der Zwangsvollstreckung, so ist über den Antrag nach den für die Aussetzung der Vollziehung geltenden Grundsätzen des § 69 FGO zu entscheiden (§ 150 Satz 3 FGO). Gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts ist die Beschwerde gegeben. Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) und für die Anwendung zivilprozessualer Vorschriften (§ 707 ZPO in Verbindung mit § 155 FGO) ist kein Raum.

 

Normenkette

FGO §§ 69, 114, 128, 134, 150, 155; ZPO § 707

 

Tatbestand

Der BFH hat über die Einkommensteuer der Steuerpflichtigen (Stpfl.) entschieden. Die Stpfl. erhoben beim Finanzgericht (FG) Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 134 FGO in Verbindung mit § 580 Ziff. 3 und 7 b der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Sie beantragten zugleich den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, nach der das auf Antrag des Finanzamts (FA) eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren einzustellen sei.

Das FG lehnte den Antrag der Stpfl. ab, da die Wiederaufnahmeklage keine Aussicht auf Erfolg habe.

In ihrer Beschwerde rügen die Stpfl., daß das FG die Vorschrift des § 707 ZPO nicht berücksichtigt habe. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmeklage durch das FG sei unzutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das FG stützte seinen Beschluß auf die Vorschrift des § 114 FGO, die Stpfl. gründeten ihren Antrag auf § 114 FGO und auf § 707 ZPO. Beide Vorschriften sind hier nicht anwendbar. Der Antrag der Stpfl. ist gerichtet auf die Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus den gerichtlich bestätigten Steuerbescheiden. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das geschehen kann, ist in § 150 Satz 3 FGO geregelt. In dieser Bestimmung ist für die Frage der Vollstreckungsaussetzung Bezug genommen auf § 69 FGO. Handelt es sich jedoch um ein Verfahren nach § 69 FGO, ist der Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 114 FGO nach Abs. 5 dieser Bestimmung ausdrücklich ausgeschlossen. Auch § 707 ZPO in Verbindung mit § 155 FGO kommt nicht zum Zuge, weil in § 150 Satz 3 und § 69 FGO für das finanzgerichtliche Verfahren eine Sonderregelung getroffen ist. Daher ist gegen die Ablehnung der beantragten Anordnung, im Gegensatz zur zivilprozeßrechtlichen Regelung (§ 707 Abs. 2 ZPO), die Beschwerde (§ 128 FGO) gegeben. Die im Streitfall erhobene Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Entsprechend § 69 FGO kann die Vollstreckung nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollstreckung für den Steuerpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Steuerbescheide bestehen nicht.

Die Durchführung der Vollstreckung ist auch nicht unbillig. Es handelt sich um ungewöhnlich hohe und seit langem vorenthaltene, nach den angefochtenen Urteilen hinterzogene Steuern.

 

Fundstellen

BStBl III 1966, 596

BFHE 1966, 544

BFHE 86, 544

StRK, FGO:69 R 6

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