Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung bei „greifbarer Gesetzwidrigkeit“, Vertretungszwang bei Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung beschränkt sich auf den Sonderfall einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit".
  2. Der in § 62a FGO angeordnete Vertretungszwang gilt auch für Gegenvorstellungen, die sich gegen Entscheidungen wenden, die in Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht.
 

Normenkette

FGO §§ 62a, 128

 

Gründe

Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde ist unzulässig. Die Statthaftigkeit eines solchen, in der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehenen formlosen Rechtsbehelfs beschränkt sich auf Sonderfälle einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.; zuletzt: Bundesfinanzhof ―BFH―, Beschluss vom 7. August 2002 V S 14/02, BFH/NV 2003, 175). Derartige Gründe liegen hier offensichtlich nicht vor.

Im Übrigen ist der Rechtsbehelf auch deshalb unzulässig, weil der Vertretungszwang nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes auch für die vorliegende Gegenvorstellung gilt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2002 VIII R 41/02, BFH/NV 2003, 343, m.w.N.).

Eine Kostenentscheidung ist mangels einer gesetzlichen Regelung nicht zu treffen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI925998

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