Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung nicht beschwerdefähig

 

Leitsatz (NV)

Gegen Entscheidungen der FG über die Kosten findet die Beschwerde grundsätzlich nicht statt.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht, nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, eine Kostenentscheidung getroffen (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Gegen eine solche Entscheidung ist die Beschwerde nicht gegeben (Art. 1 Nr. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung richtet, die im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Beschwerde greift vielmehr eine nach dem Gesetz mögliche Entscheidung an, deren Überprüfung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (vgl. auch BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1977 VI B 64/77, BFHE 123, 318, BStBl II 1978, 2). Eine die Überprüfung ausnahmsweise rechtfertigende greifbare Gesetzesverletzung kann auch nicht aus einer Versagung des rechtlichen Gehörs hergeleitet werden (Beschluß in BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628), wie sie von der Beschwerde gerügt wird.

Da die Beschwerde auch bei fristgerechter Einlegung nicht statthaft gewesen wäre, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423899

BFH/NV 1988, 45

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