Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Beantragt das Finanzamt ein Zwischenurteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen, ist der Streitwert nach dem vollen Interesse zu bemessen.

2. Richtet sich das Revisionsbegehren einer Kommune auf eine Heraufsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags, so ist Streitwert die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Meßbetrag, beschränkt auf den Zerlegungsanteil und vervielfältigt mit dem geltenden Hebesatz.

 

Normenkette

FGO § 97; GKG § 14

 

Gründe

Der Antrag der Beigeladenen auf Festsetzung des Streitwerts des Revisionsverfahrens ist zulässig. Insbesondere besteht dafür ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Streitwert weder beziffert ist noch eindeutig und einfach errechnet oder aus dem Sachantrag ermittelt werden kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. März 1972 III B 28/70, BFHE 105, 89, BStBl II 1972, 492).

Nach § 14 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bestimmt sich der Streitwert des Revisionsverfahrens nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers, begrenzt durch den Streitwert der ersten Instanz (§ 13 GKG). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hat im Streitfall beantragt, das Zwischenurteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Da sonach im erstinstanzlichen und im Revisionsverfahren das volle Interesse der Hauptsache bestritten war, ist der Streitwert nicht deswegen zu ermäßigen, weil Gegenstand des Revisionsverfahrens ein Zwischenurteil bildete (vgl. Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., vor § 135 FGO Tz. 103 Zwischenstreit und BFH-Beschluß vom 17. Oktober 1985 IV S 19/85, BFH/NV 1986, 631).

Das Interesse der Hauptsache richtete sich auf eine Heraufsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags für 1983, wie er aus einer Erhöhung des Gewerbekapitals um ... DM (... DM - Projektkostenzuschüsse - zuzüglich ... DM - Gesellschafterzuschüsse -) folgt. Der erkennende Senat nimmt insoweit Bezug auf die Seite 10 i.V.m. Seiten 8 und 9 des FG-Urteils.

Als Streitwert des vollen Interesses ist daher die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem vorstehend dargelegten begehrten Gewerbesteuermeßbetrag anzusetzen, beschränkt auf den Zerlegungsanteil der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) und vervielfältigt mit deren für das jeweils laufende Jahr geltenden Hebesatz (BFH-Beschluß vom 28. Januar 1986 VII E 7/85, BFH/NV 1986, 424; Gutachten des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 18. November 1937 VI D 1/37, RStBl 1937, 1231, und Tipke/Kruse, a.a.O., Gewerbesteuer). Daraus errechnet sich folgender Streitwert, wobei Zerlegungsanteil und Hebesatz entsprechend der unbestrittenen Mitteilung des FA angesetzt wurden: ...

 

Fundstellen

Haufe-Index 423217

BFH/NV 1994, 55

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